Abgabe des Unternehmens des Verstorbenen
Hinweis:
Wird das landwirtschaftliche Unternehmen des Verstorbenen vom hinterbliebenen Ehegatten weiter bewirtschaftet, besteht kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen erbringt die Alterskasse diesen Ehegatten aber für eine Übergangszeit Betriebs- und Haushaltshilfe oder Überbrückungsgeld. Diese Leistungen sind vom hinterbliebenen Ehegatten zu beantragen.
Ein landwirtschaftliches Unternehmen ist abgegeben, wenn
- das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
- in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko und auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.
Sofern die Abgabe auf einem Vertrag beruht, bedarf dieser der Schriftform. Der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Die neunjährige Laufzeit beginnt - je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt - entweder vom Tag des Übergangs der Bewirtschaftung oder vom Tag der schriftlichen Vereinbarung an.
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Beispiele: Landwirt Ludwig L. ist am 14.3.2011 verstorben. Die Witwe will das landwirtschaftliche Unternehmen nicht weiter bewirtschaften. Die landwirtschaftlichen Flächen werden zum 1.4.2010 verpachtet. a) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 24.3.2011 Mindestlaufzeit bis 31.3.2020; --> Rentenbeginn: 1.4.2011 b) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 15.4.2011 Mindestlaufzeit bis 15.4.2020; --> Rentenbeginn: 1.5.2011 |
Wurde das landwirtschaftliche Unternehmen von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet, von einer Personenhandelsgesellschaft oder von einer juristischen Person betrieben, so sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten. Eine Abgabe liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der hinterbliebene Ehegatte aus dem Unternehmen ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn der hinterbliebene Ehegatte Miterbe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Verstorbenen ist und das Unternehmen von den Miterben gemeinschaftlich betrieben wird.
Hat der Verstorbene mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben, so müssen sämtliche Unternehmen abgegeben werden.
Die Abgabevoraussetzungen sind von Unternehmern der Binnenfischerei erfüllt, wenn sie ihr Fischereiausübungsrecht aufgeben und von Unternehmern der Imkerei und Wanderschäferei, wenn sie das Unternehmen aufgeben, übereignen oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen.
Wird das landwirtschaftliche Unternehmen teilweise (auch stufenweise) abgegeben, so liegt eine rechtswirksame Abgabe erst vor, wenn der nicht abgegebene Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens 25 % der festgesetzten Mindestgröße nicht mehr überschreitet.