Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Wird Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson weiterhin zu Hause nicht erwerbsmäßig durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade bzw. von Personen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann die Pflegekasse hier nur den Betrag des Pflegegeldes des Pflegebedürftigen erstatten. Sollten in diesem Zusammenhang aber noch weitere Aufwendungen entstehen, wie z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, können diese zusätzlich übernommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gelderstattung und die zusätzlichen Aufwendungen zusammen auch nur bis zu einem Betrag von 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550 Euro) übernommen werden können.
Diese Ersatzpflege kann auch außerhalb des eigenen Haushalts, z. B. in einem Wohnheim für Behinderte oder einer speziellen Krankenwohnung erfolgen. Der Höchstbetrag von 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550 Euro) gilt auch hier.