Welche Betriebe können Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten?
Betriebshilfe- oder betriebsbezogene Haushaltshilfe können erbracht werden, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. des landwirtschaftlichen Haushalts erforderlich ist und keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Das Unternehmen muss grundsätzlich die Mindestgröße im Sinne der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erreichen bzw. der landwirtschaftliche Unternehmer muss bei der LKK pflichtversichert sein. Die Satzung der LKK oder LBG kann vorsehen, dass auch Unternehmen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger ständig beschäftigt werden, Betriebshilfe oder betriebsbezogene Haushaltshilfe erhalten, wenn ohne den Einsatz einer Ersatzkraft die Aufrechterhaltung des Unternehmens oder des landwirtschaftlichen Haushalts nicht sichergestellt ist. Die Satzung der LBG kann die Betriebshilfe außerdem auf Unternehmen erstrecken, die die Mindestgröße im Sinne der AdL nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.
Wenn kein landwirtschaftlicher Haushalt besteht, kommt betriebsbezogene Haushaltshilfe nicht in Betracht. In diesen Fällen kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen familienbezogene Haushaltshilfe erbracht werden.
Für Tätigkeiten in selbständigen – nicht landwirtschaftlichen - Unternehmensteilen (Nebenunternehmen) kann keine Betriebs- oder Haushaltshilfe übernommen werden.