Rentenhöhe
Grundsätzlich werden alle zu einer Alterskasse gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch für bestimmte vor dem 1. Januar 1995 nicht ununterbrochen entrichtete Beiträge Ausnahmen; nähere Informationen erteilt die Alterskasse.
Rente nach Neurecht
Der Monatsbetrag der Rente wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung berechnet sich nach der Formel:
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Steigerungszahl |
x |
Rentenartfaktor 1,0 |
x |
Allgemeiner Rentenwert |
= |
Monatsrente |
Der Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berechnet sich nach der Formel:
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Steigerungszahl |
x |
Rentenartfaktor 0,5 |
x |
Allgemeiner Rentenwert |
= |
Monatsrente |
Berechnung der Steigerungszahl
Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- Beitragszeiten zu einer Alterskasse,
- einer Zurechnungszeit und
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die grundsätzlich mit einer Zurechnungszeit (siehe unten stehende Erläuterungen) zusammentreffen müssen.
mit dem maßgebenden Faktor vervielfältigt wird.
Der Faktor beträgt:
- 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt belegte Zeiten, freiwillige Beiträge eines ehemaligen Landwirts, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung an Landwirte, die mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft, wenn danach ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder Hinterbliebene besteht;
- 0,0417 für alle anderen Zeiten.
Die Steigerungszahl für Renten an Ehegatten wird, soweit sie auf Zusplittungszeiten und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert eines gesetzlich vorgegebenen Umrechnungsfaktors (Grenzsteigerungszahl) begrenzt. Dadurch werden die Rentenansprüche aufgrund von Zusplittungszeiten auf den früheren so genannten "Verheiratetenzuschlag" gemindert.
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor wirkt sich bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung nicht mindernd auf die Rentenhöhe aus (Rentenartfaktor von 1,0). Hingegen sind Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur mit einem Rentenartfaktor von 0,5 zu berechnen, weil der Versicherte mit dem verbliebenen Leistungsvermögen - auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes - in der Lage ist, beispielsweise Einkommen aus einer (Teilzeit-) Beschäftigung zu erzielen.
Allgemeiner Rentenwert
Der allgemeine Rentenwert ist dynamisch ausgestaltet, das heißt er wird - wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung - grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst. Der allgemeine Rentenwert beträgt derzeit
12,68 EUR in den alten Bundesländern und
11,25 EUR in den neuen Bundesländern.
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Beispiel (Rente nach Neurecht): Erich E. (geb. am 7.6.1946) hat in dem Zeitraum vom 1.11.1982 bis 30.6.2011 für insgesamt 344 Kalendermonate Beiträge als Landwirt entrichtet. Feststellung der Steigerungszahl 344 x 0,0833 = 28,6552 (Anzahl der Kalendermonate x Faktor = Steigerungszahl) Berechnung der Neurente 28,6552 x 1,0 x 12,68 EUR = 363,35 EUR (Steigerungszahl x Rentenartfaktor x Allgemeiner Rentenwert = Neurente) |
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit ist bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Als Zurechnungszeit gilt grundsätzlich die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung des Versicherten und der Vollendung des 60. Lebensjahres. Es handelt sich um beitragsfreie Zeiten, die sich bei der Rentenberechnung wie tatsächlich gezahlte Beiträge auswirken.
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Beispiel: Der am 28.4.1972 geborene Thomas T. ist ab dem 1.4.2011 aufgrund eines Verkehrsunfalls voll erwerbsgemindert. Er hat in dem Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.3.2011 für insgesamt 219 Kalendermonate Beiträge als Landwirt entrichtet. Aufgrund der Zurechnungszeit wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres den vorhandenen Beitragszeiten hinzugerechnet. Bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Kalendermonate: vom 1.1.1993 bis 31.3.2011 = 219 Kalendermonate (Beitragszeit) vom 1.4.2011 bis 30.4.2032 = 253 Kalendermonate (Zurechnungszeit) |
Rentenabschlag bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
Für jeden Monat, für den Versicherte eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung vorzeitig in Anspruch nehmen, ist der allgemeine Rentenwert um einen Abschlag zu vermindern. Der Abschlag beträgt für jeden Kalendermonat,
- für den eine Altersrente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
- für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres
in Anspruch genommen wird, 0,3 Prozent; bei Renten wegen Erwerbsminderung höchstens jedoch 10,8 Prozent.
Der bei vorzeitiger Inanspruchnahme verminderte Rentenwert gilt für die gesamte Laufzeit der Rente und ist bei eventuell nachfolgenden Renten, auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente, zu berücksichtigen.
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Beispiel: Hubert H. (geb. am 29.9.1952) vollendet sein 63. Lebensjahr mit Ablauf des 28.9.2015. Er hat einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.6.2011. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird für insgesamt 52 Kalendermonate (vom 1.6.2011 bis 30.9.2015) vorzeitig in Anspruch genommen: 52 Kalendermonate x 0,3 %= 15,6 %, jedoch Begrenzung auf 10,8 %. Der allgemeine Rentenwert in Höhe von 12,68 EUR wird um 10,8 % vermindert, so dass der Berechnung ein gekürzter allgemeiner Rentenwert von 11,31 EUR zugrunde zu legen ist. |
Zuschlag bei Rentenbeginn vor dem 1.7.2009 (Übergangsrecht)
Beginnt die Rente an einen Landwirt erstmals vor dem 1.7.2009, wird unter der Voraussetzung, dass schon vor dem 1.7.1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger zu einer Alterskasse zurückgelegt worden sind, zu der Rente ein Zuschlag gezahlt. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31.121994 geltenden Recht berechnet und der Unterschiedsbetrag zur Rente nach dem ab 1.1.1995 geltenden Recht gebildet wird, korrigiert um den Abschmelzungsfaktor.
Der Abschmelzungsfaktor wird für den Beginn der Rente ermittelt und gilt unverändert für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Beginnt die Rente in der Zeit vom 1.7.1995 bis 30.6.1996, beträgt der Abschmelzungsfaktor 14/15 des Unterschiedsbetrages. Der Abschmelzungsfaktor vermindert sich für Renten, die bis zum 30.6.2009 beginnen, für jedes weitere Jahr eines späteren Rentenbeginns nach Juni 1995 um ein weiteres Fünfzehntel. So beträgt der Abschmelzungsfaktor bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.7.2008 bis 30.6.2009 noch ein 1/15.
Renten, die ab dem 1.7.2009 beginnen, erhalten keinen Zuschlag mehr, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Zuschlag bezogen und zwischen dem Ende dieser Rente und dem Beginn der neuen Rente vor dem 1.7.2009 liegen nicht mehr als 24 Kalendermonate. In diesem Fall ist für die Berechnung des Zuschlags der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem die vorausgegangene Rente begonnen hatte.
Die Zahlung eines Zuschlags ist dann nicht möglich, wenn
- der Rentenanspruch nur deshalb besteht, weil die Wartezeit von fünf oder 15 Jahren durch die Berücksichtigung von Zeiten erfüllt wird, die außerhalb der landwirtschaftlichen Alterssicherung (das heißt in anderen Vorsorgesystemen) zurückgelegt wurden,
- ein Anspruch auf Altersrente nur deshalb besteht, weil die 15-jährige Wartezeit durch Zusplittungszeiten oder durch Beiträge, die bei der Rentenberechnung aus bestimmten Gründen außer Betracht bleiben müssen (nähere Auskünfte hierzu erteilt die Alterskasse), erfüllt wird,
- ein Anspruch auf eine Rente, die wegen Vorliegens von teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, besteht oder
- ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht. Eine Zuschlagsberechnung bei dieser Rentenart erfolgt jedoch für Zeiten nach dem Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der Betreffende das 65. Lebensjahr vor dem 1.6.2009 vollendet und die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere eine Beitragszahlung von fünf Jahren vor dem 1.7.1995) vorliegen.
Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag erhöht oder vermindert.