Abgabe des Unternehmens
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist insbesondere abgegeben, wenn
- das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
- in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko und auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.
Sofern die Abgabe auf einem Vertrag beruht, bedarf dieser der Schriftform. Der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach dem Eintritt der Erwerbsminderung des Unternehmers erstrecken. Wird das Unternehmen nach dem Eintritt der Erwerbsminderung des Unternehmers abgegeben, ist die Abgabe ebenfalls für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab schriftlichem Vertragsabschluss zu vereinbaren. Dabei berechnet sich die neunjährige Laufzeit - je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt - entweder vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung an oder bei der Abgabe der Flächen nach dem Eintritte der Erwerbsminderung, ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder aber von dem Tag an, an dem dem Nachfolger die abzugebenden Flächen tatsächlich überlassen worden sind.
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Abgabevoraussetzungen
Die Abgabevoraussetzungen sind von Unternehmern der Binnenfischerei erfüllt, wenn sie ihr Fischereiausübungsrecht aufgeben und von Unternehmern der Imkerei und Wanderschäferei, wenn sie das Unternehmen aufgeben, übereignen oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach dem Eintritt ihrer Erwerbsminderung schriftlich übertragen.
Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder von einer juristischen Person betrieben, so sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten. Eine Abgabe liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Beteiligte auch aus dem Unternehmen ausscheidet.
Betreibt ein Landwirt mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, so muss er sämtliche Unternehmen abgegeben haben.
Eine Abgabe an den Ehegatten genügt den gesetzlichen Erfordernissen nur dann, wenn
- der Landwirt unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist oder
- der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann.
Betreiben die Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, muss der die Flächen abgebende Ehegatte zudem aus dem Unternehmen ausgeschieden sein.
Eine Abgabe an den Ehegatten ist längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der übernehmende Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist.
Wird das landwirtschaftliche Unternehmen teilweise (auch stufenweise) abgegeben, so liegt eine rechtswirksame Abgabe erst vor, wenn der nicht abgegebene Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens 25 Prozent der festgesetzten Mindestgröße nicht mehr überschreitet.
Abgabefiktion für den Ehegatten des Landwirts
Für Ehegatten, die tatsächlich nicht selbst Landwirte sind, sondern als solche gelten, gilt die Abgabe als erfolgt, wenn sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Die Abgabe gilt in diesen Fällen nur solange als erfolgt, bis der andere Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat oder selbst erwerbsgemindert ist.