Krankenkasse - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Wenn die reguläre ärztliche Behandlung nicht ausreicht, kann die LKK ambulante Rehabilitationsleistungen in speziellen Rehabilitationseinrichtungen gewähren. Reicht diese Leistung ebenfalls nicht aus, kann die LKK die Kosten für eine stationäre Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung übernehmen.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entrichten eine Zuzahlung von 10 EUR je Aufenthaltstag an die ambulante oder stationäre Rehabilitationseinrichtung.
Unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung kann eine Anschlussrehabilitation erforderlich sein. Die Zuzahlung ist dann nur für längstens 28 Tage je Kalenderjahr unter Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungen aus der Krankenhausbehandlung zu entrichten. Die Befreiung von der Zuzahlung kommt jeweils nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.
Die Kosten der genannten Maßnahmen darf die LKK allerdings nur tragen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. Landwirtschaftliche Alterskasse oder ein anderer Rentenversicherungsträger) zuständig ist.
Spezielle Rehabilitationsleistungen sind für Mütter oder Väter vorgesehen. Die LKK trägt die vereinbarten Tagessätze. Diese Rehabilitationsleistung kann auch in der Form einer Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entrichten eine Zuzahlung von 10 EUR je Aufenthaltstag an die Rehabilitationseinrichtung. Die Befreiung von der Zuzahlung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.
Die LKK hat die Notwendigkeit der ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen.
Medizinische Rehabilitationsleistungen dürfen im Wiederholungsfalle nicht vor Ablauf von vier Jahren gewährt werden, es sei denn, es liegen dringende gesundheitliche Gründe vor.