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Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld haben bei Arbeitsunfähigkeit

  • mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (nicht rentenversicherungspflichtig),
  • mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag (rentenversicherungspflichtig),
  • Auszubildende im land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen,
  • Empfänger von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld,
  • versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, die außerdem noch in einem dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen -aber auf längstens 26 Wochen befristeten- Beschäftigungsverhältnis stehen sowie
  • freiwillig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen.

Anspruch auf Krankengeld kann sich unter bestimmten Umständen auch bei der Erkrankung des Kindes ergeben..

Höhe des Krankengeldes

Mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag erhalten ein pauschaliertes Krankengeld.

Mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag und Auszubildende erhalten Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit wird nach Ablauf eines Jahres das Krankengeld erhöht.

Empfänger von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten Krankengeld in Höhe dieser Leistung.

Bei den landwirtschaftlichen Unternehmern mit befristeten Beschäftigungsverhältnis und den freiwillig Versicherten wird das Krankengeld aus dem aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Dauer der Krankengeldzahlung

Das Krankengeld wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch unter Anrechnung der Entgeltfortzahlung  für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt. Abweichend hiervon erhalten mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag einmalig Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen.

Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zugebilligt, so wird das Krankengeld gekürzt oder entfällt ganz.

Beiträge vom Krankengeld

Krankengeldbezieher, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt bzw. beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit waren, haben anteilig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind vom Versicherten und von der LKK zu tragen.

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