Familienplanung (LKK)
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sowie auf die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Die Kosten für diese Mittel kann die LKK jedoch nur für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernehmen, soweit sie ärztlich verordnet sind.
Bleibt versicherten Ehepaaren der Wunsch nach eigenen Kindern versagt, kann eine künstliche Befruchtung helfen. Sofern nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht auf Herbeiführung einer Schwangerschaft besteht, trägt die LKK unter Berücksichtigung bestimmter Altersgrenzen (Frauen zwischen 25 und 40 Jahren / Männer zwischen 25 und 50 Jahren) die Kosten der medizinischen Maßnahmen für maximal drei Versuche zu 50 Prozent. Der behandelnde Arzt stellt hierzu einen Behandlungsplan aus, der von der Krankenkasse zu genehmigen ist.
Zu den Kassenleistungen gehören auch die ärztlichen Leistungen und ggf. Krankenhausbehandlung bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft.