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Handlungshilfen

Laut Paragraf 5 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden  Gefährdungen zu ermitteln und aus dem Ergebnis der Beurteilung Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Der Arbeitgeber hat diese Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreichend.

Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, sind in diesem Abschnitt Handlungshilfen und Tools hinterlegt, mit denen ein Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb durchführen kann.

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