Erste Hilfe
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VSG 1.3) muss der Unternehmer sicherstellen, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärzt liche Versorgung unverzüglich veranlasst wird.
Es muss mindestens eine Person zur Verfügung stehen, die in der Lage ist, Erste Hilfe bei Unfällen zu leisten. Sind in einem Unternehmen ständig mehr als 10 Versicherte beschäftigt, muss der Unternehmer sicherst ellen, dass bei bis zu 20 Versicherten ein Ersthelfer zur Verfügung steht; bei mehr als 20 Versicherten ist zusätzlich je 10 Versicherte ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Außerdem muss der Unternehmer die Versicherten, die die Aufgaben der Ersten Hilfe wahrnehmen, benennen und den anderen Versicherten bekannt geben. Als Ersthelfer dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die von einer anerkannten Hilfsorganisation in Erster Hilfe ausgebildet wurden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
Das für den Umfang und für die Art des Unternehmens notwendige Erste-Hilfe-Material und die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte, müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt , in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeit ig ergänzt und erneuert werden. Der Aufbewahrungsort ist deut lich zu kennzeichnen.
Der Unternehmer muss weiterhin sicherstellen, dass die Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäft igung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmen zu unterstützen und jeden Unfall dem Unternehmer zu melden.