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Bekanntmachung der Datenübersicht nach § 286 Abs. 1 SGB V
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten zu erstellen und die Übersicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen führt die nachfolgenden Datenverzeichnisse: