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Insolvenzgeldumlage

Information für landwirtschaftliche Arbeitgeber

Durch das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) sind Änderungen ab 1. Januar 2009 in Kraft getreten, die Auswirkungen auf alle Unternehmen haben:
Der Einzug der Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern wird von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) verlagert.
Es gelten die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dadurch ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.

Die Insolvenzgeldumlage wurde bisher von den Unfallversicherungsträgern jährlich im Nachhinein erhoben. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften hatten mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft kraft Satzung von einer besonderen Umlage bei landwirtschaftlichen Arbeitgebern für das Insolvenzgeld abgesehen.

Einzug der Insolvenzgeldumlage ab dem Umlagejahr 2009

Die Umstellung auf monatliche Zahlung der Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2009 führt dazu, dass die landwirtschaftlichen Arbeitgeber im Jahr 2009 die Insolvenzgeldumlage für das Umlagejahr 2008 mit der Umlage zum Unfallversicherungsbeitrag an die landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger zahlen und für die Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 die zuständigen Einzugsstellen (= die Krankenkassen) die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich von den Arbeitgebern einziehen. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder danach unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Berechnungsgrundlage

Die Höhe des Beitragssatzes für die Insolvenzgeldumlage wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Ab 01.01.2012 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,04 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. (Ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 betrug die Insolvenzgeldumlage 0,41 Prozent, ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 0,00 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.) Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet, sie ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z.B. Krankengeld-, Mutterschaftsgeld- oder Übergangsgeldbezug) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben. Bei der Umlageberechnung bleiben die Unternehmen der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte - wie bisher - ausgenommen.

Bitte beachten:

Die Umlage ist ab 1. Januar 2009 monatlich zu zahlen und mit dem Beitragsnachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuweisen und an die jeweils zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Umlagebeiträge sind im Beitragsnachweis unter dem neuen Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben.

  • Für Arbeitnehmer, die bei der LKK MOD versichert sind, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 monatlich an die LKK MOD als Einzugsstelle zu zahlen.
  • Für Arbeitnehmer, die bei anderen gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, zahlt der landwirtschaftliche Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage an die jeweils zuständige Krankenkasse.
  • Für geringfügig Beschäftigte ist die Umlage an die Bundesknappschaft zu zahlen.

Änderung im DEÜV-Meldeverfahren - neuer Datenbaustein "Unfallversicherung"

Ab 2010 wird die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung) auf die Prüfdienste der Rentenversicherung übertragen.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht die Auskunftspflicht der Unternehmer unverändert gegenüber den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Die Beitragsüberwachung der gewerblichen Unfallversicherung erfolgt künftig zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in einem einheitlichen Verfahren. Basis der Prüfungen sind die vom Arbeitgeber übermittelten Meldungen zur Sozialversicherung.
Damit den Prüfern der Rentenversicherung dazu geeignete und gleichartig strukturierte Informationsgrundlagen zur Verfügung stehen, wird das DEÜV-Meldeverfahren ab 1. Januar 2009 um einen Datenbaustein „Unfallversicherung“ erweitert.
Diese Daten sind künftig bei allen Entgeltmeldungen (Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen) mitzuliefern. Für die Unfallversicherung sind folgende zusätzlichen Angaben notwendig:

  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • die Mitgliedsnummer des Betriebes beim Unfallversicherungsträger,
  • die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird,
  • die Gefahrtarifstelle,
  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung,
  • die Arbeitsstunden (erst ab 01.01.2010 zu melden).

Bitte beachten:

Nach den bisherigen Festlegungen müssen Arbeitgeber, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, bei den DEÜV-Entgeltmeldungen den neuen Datenbaustein „Meldedaten Unfallversicherung“ (DBUV) nur mit Grunddaten übermitteln:

  • Betriebsnummer der LBG    (LBG MOD: 08270878) sowie
  • im Feld Gefahrtarifstelle die fiktive Angabe „88 88 88 88“.

Die Angaben zum Arbeitsentgelt, Arbeitsstunden, Mitgliedsnummer und Gefahrentarifstelle sind nicht erforderlich.

Meldungen im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens, die nach dem 31.12.2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2008 beinhalten (u.a. Jahresmeldungen für 2008, Unterbrechungsmeldungen, Abmeldungen) haben auch Angaben zur Unfallversicherung zu enthalten (für landwirtschaftliche Arbeitgeber: die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers und im Feld GTS die fiktive Angabe "88 88 88 88". Dies ergibt sich aus dem Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz.

Wegfall des Lohnnachweises

Die Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Gefahrtarifstelle entsprechen im Wesentlichen den Angaben, die vom Arbeitgeber heute im Lohnnachweis (Papiervordruck) für die Unfallversicherung eingetragen werden. Durch die Aufnahme der Meldedaten „Unfallversicherung“ in das DEÜV-Meldeverfahren werden die Arbeitgeber ab 2012 entlastet. Ab diesem Zeitpunkt soll der Lohnnachweis durch einen von der Rentenversicherung aus den gemeldeten Datenbausteinen „Unfallversicherung“ zusammengefassten maschinellen Lohnnachweis abgelöst werden.

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