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Satzungen der LSV-Träger
In den Satzungen der LSV-Träger sind die Zahl der Mitglieder und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes geregelt.
Sie sind hier: Über uns

Selbstverwaltung

Die Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Dies bedeutet, dass die Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung ihrer ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane - jedoch unter staatlicher Aufsicht - durchführen.

Selbstverwaltungsorgane sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Diese ehrenamtlichen Organe setzen sich zu je einem Drittel zusammen aus:

  • Vertretern der versicherten Arbeitnehmer,
  • Vertretern landwirtschaftlicher Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte (Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte),
  • Vertretern landwirtschaftlicher Unternehmer, die familienfremde Arbeitnehmer beschäftigen (Arbeitgeber).

Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte bilden gleichzeitig - bei Vorliegen der entsprechenden Versicherung - die Vertreterversammlung und den Vorstand der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Landwirtschaftlichen Pflegekasse und der Landwirtschaftlichen Alterskasse.


Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD) besteht aus 36 Mitgliedern (gem. § 8 der Satzung der LBG MOD).

Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung stellt eine Art "Parlament" dar. Die wesentlichen Aufgaben der Vertreterversammlung sind u.a.:

  • Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
  • Feststellung des Haushaltsplanes,


Vorstand

Gemäß § 12 der Satzung der LBG MOD besteht der Vorstand der LBG MOD aus neun Mitgliedern.

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger, soweit es sich nicht um die laufenden Verwaltungsgeschäfte handelt. Diese führt der hauptamtliche Geschäftsführer, der insoweit den Versicherungsträger auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

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