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Zuzahlung

Zu den Kosten der stationären Rehabilitationsleistung ist pro Tag ein gesetzlicher Eigenanteil (Zuzahlung) zu leisten. Dies gilt nicht, soweit der Rehabilitand das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gänzlich ausgenommen sind die Kinderheilbehandlungen.

Die Dauer der Zuzahlung ist von der Art der Leistung abhängig. Außerdem können bestimmte innerhalb eines Kalenderjahres bereits geleistete Zuzahlungen auf die Zuzahlungsdauer angerechnet werden. Die Zuzahlung wird entweder während der Behandlung durch die Rehabilitationseinrichtung eingezogen oder später von der Alterskasse angefordert. Das genaue Verfahren wird von der Alterskasse mitgeteilt.

Auf Antrag entfällt die Eigenbeteiligung, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde. Dies ist von den Einkommensverhältnissen abhängig. Die Alterskasse prüft auf Antrag, ob eine Befreiung von der Zuzahlung in Betracht kommt.

Für ganztägig ambulante medizinische Rehabilitionsleistungen ist keine Zuzahlung zu entrichten.

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