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Betriebs- und Haushaltshilfe

Die Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) ist in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine der wichtigsten Sozialleistungen.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK),
die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und
die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) erbringen je nach Zuständigkeit diese Leistung.
Die Kosten der BHH können von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur übernommen werden, wenn sowohl die rechtlichen (als auch die medizinischen) Voraussetzungen erfüllt sind und die Erforderlichkeit der Hilfe nachgewiesen wird.

Stichworte:
Aufgabe der Betriebs- und Haushaltshilfe
Antragstellung
Wer kann BHH erhalten
Ersatzkräfte
Zuständigkeit

Aufgabe der BHH

Für landwirtschaftliche Unternehmer ist es unerlässlich, dass bei ihrem Ausfall das Unternehmen weiterläuft.
Mit der Stellung einer Ersatzkraft oder der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Ersatzkraft wird, soweit möglich, die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens und damit die Erhaltung der Einkommensgrundlage sichergestellt.
Da der Haushalt in der Landwirtschaft oft eng mit dem Betrieb verknüpft ist, dient die  Haushaltshilfe ebenfalls der Aufrechterhaltung des Betriebes.
Die BHH beschränkt sich im Wesentlichen auf die unaufschiebbaren Arbeiten. Arbeiten, die aufschiebbar sind, dürfen nicht durch Ersatzkräfte auf Kosten der Versichertengemeinschaft verrichtet werden.

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Antragstellung

Anträge auf Betriebs- oder Haushaltshilfe müssen vor Einsatzbeginn gestellt werden.
Ansprechpartner sind in jedem Fall die Mitarbeiter/-innen der Gemeinsamen Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe.
Es genügt, wenn Antrag zunächst formlos vorab gestellt wird, z.B. telefonisch oder per Fax oder E-Mail.
In diesem Fall müssen notwendige Unterlagen -Formularantrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft/Entbindung) - innerhalb von 14 Tagen nach Einsatzbeginn bei der Gemeinsamen Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe vorliegen.

Bei verspätetem Antrag entstehen Nachteile. So werden z.B. Kosten für den Einsatz einer Ersatzkraft vor der (ggf.  formlosen) Antragstellung nicht und - falls die vorgenannte 14-Tagesfrist versäumt wird - erst ab Eingang der notwendigen Unterlagen erstattet.

Schützen Sie sich davor durch zügige Mitwirkung!

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Wer kann Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten?

Betriebs- oder Haushaltshilfe wird dann erbracht, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich isz und keine Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden. Das Unternehmen muss grundsätzlich die Mindestgröße im Sinne der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erreichen  bzw. der landwirtschaftliche Unternehmer muss bei der LKK pflichtversichert sein. die Satzung der LKK oder LBG kann vorsehen, dass auch Unternehmen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger ständig beschäftigt werden, Betriebs- oder Haushaltshilfe erhalten, wenn ohne den Einsatz eienr Ersatzkraft die Aufrechterhaltung des Unternehmens oder des Haushaltes nicht sichergestellt ist.
Die Satzung der LBG kann die Betriebshilfe außerdem auf Unternehmen erstrecken, die die Mindestgröße im Sinne der AdL nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.
Näheres finden Sie unter den Ausführungen zu den einzelnen Trägern.

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Ersatzkräfte

Die LBG, LKK oder LAK kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstatten - beide Leistungsformen sind gleichrangig. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, trifft der zuständige Kostenträger unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können auch begründete Wünsche berücksichtigt werden, es besteht jedoch kein Wahlrecht.
Die LBG kann dann, wenn alle Voraussetzungen für die Gestellung einer Ersatzkraft oder eine Kostenerstattung erfüllt sind, diese Leistung aber nicht in anspruch genommen wird, ausnahmsweise auf Antrag Verletztengeld zahlen.
Bei den gestellten Ersatzkräften handelt es sich um Ersatzkräfte von Trägerorganisationen (z.B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen die LSV auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet und die direkt mit der LSV abrechnen.

Für die Kostenerstattung selbst beschaffter Ersatzkräfte gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall (wenn für den Einsatz unbezahlter Urlaub genommen wird) in begrenztem Umfang erstattet werden.

 

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Zuständigkeit

Die LKK, LBG und LAK MOD haben eine "Gemeinsame Einsatzstelle Betriebs- und Haushaltshilfe", die die Betriebs- oder Haushaltshilfe abwickelt. Die MitarbeiterInnen der Gemeinsamen Einsatzstelle prüfen in jedem Einzelfall die Leistungsmöglichkeiten dieser drei Träger und erteilen alle weiteren verbindlichen Auskünfte.

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