Alterskasse: Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer
Die LAK kann Betriebs- oder Haushaltshilfe (BHH) nur erbringen, wenn - je nach Leistungsart - in dem Unternehmen oder im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Die Alterskasse erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall des
- landwirtschaftlichen Unternehmers oder
- seines versicherten mitarbeitenden Ehegatten.
Betriebs- oder Haushaltshilfe (ohne Selbstbeteiligung) kommt in Betracht:
- als ergänzende Leistung zu
einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme,
einer Nach- und Festigungskur oder
einer Kinderheilbehandlung
(auch für Nebenerwerbslandwirte, wenn ein anderer Kostenträger als die LAK eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt)
für längstens drei Monate und für eine begrenzte Zeit bei sich anschließender ärztlich verordneter Schonungszeit. - während Arbeitsunfähigkeit,
Schwangerschaft/Mutterschaft und
Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nach dem Krankenversicherungsrecht, wenn die Leistung der LAK nicht ausgeschlossen ist(z.B. weil durch einen anderen Sozialversicherungsträger geleistet wird oder wenn die Leistungsansprüche gegen die LKK wegen Beitragsrückstände ruhen). Die Dauer ist während einer Arbeitsunfähigkeit bei ambulanter Behandlung auf vier Wochen beschränkt.
In Ausnahmefällen besteht eine Verlängerungsmöglichkeit.
Bei Tod des Landwirts kann der hinterbliebene Ehegatte innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag bis zu zwölf Monate Betriebs- oder Haushaltshilfe erhalten, wenn er das landwirtschaftliche Unternehmen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterbewirtschaftet.
Je nach Höhe des Einkommens ist in diesen Fällen eine Selbstbeteiligung an den Kosten einer Ersatzkraft zu leisten, die jedoch höchstens 50 v. H. der entstehenden Aufwendungen beträgt.
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die LAK kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstatten - beide Leistungsformen sind gleichrangig. Dei Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, trifft die LAK unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können auch begründete Wünsche berücksichtigt werden, es besteht jedoch kein Wahlrecht. Bei den gestellten Ersatzkräften handelt es sich um Ersatzkräfte von Trägerorganisationen (z.B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen die LAK auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet und die direkt mit der LAK abrechnen.
Für die Kostenerstattung selbst beschaffter Ersatzkräfte gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall (wenn für den Einsatz unbezahlter Urlaub genommen wird) in begrenztem Umfang erstattet werden.