Anrechnung von Einkommen
Auf Renten an Hinterbliebene werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 % angerechnet.
Beispiel (Werte alte Bundesländer):
|
Witwenrente nach dem ALG: |
350,00 EUR | |
|
eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: |
850,00 EUR |
|
|
nach Abzug des Freibetrages von zurzeit: |
718,08 EUR |
|
|
verbleiben: |
148,82 EUR |
|
|
davon sind 40 % anzurechnen: |
59,53 EUR | |
|
Witwenrente nach dem ALG somit: |
297,23 EUR |
|
Ausnahmen: Während des so genannten Sterbevierteljahrs (das ist der Zeitraum zwischen dem Tod des Versicherten und dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat) wird auf die Witwen-/Witwerrente kein eigenes Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Bei Waisenrenten findet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise ebenfalls keine Einkommensanrechnung statt. |
Die Einkommensanrechnungsvorschriften wurden zum 1.1.2002 verschärft (vgl. Erläuterungen unter 2). Allerdings gilt für einen bestimmten Personenkreis das alte Einkommensanrechnungsrecht weiter (Übergangsregelung).
1 Einkommensanrechnung nach Übergangsrecht
Die bis zum 31.12.2001 geltenden, nachstehend erläuterten Einkommensanrechnungsvorschriften sind bei Witwen- und Witwerrenten anzuwenden, wenn
- der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
- die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
Bei Waisenrenten gilt das Gleiche, wenn die Waise vor dem 1.1.2002 geboren ist.
Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Rentenbeziehers zusammen, ist das zu berücksichtigende Einkommen in einem bestimmten Umfang anzurechnen. Zur Ermittlung des anrechenbaren Betrages errechnet die Alterskasse zunächst aus dem Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen. Dies erfolgt in der Regel durch den Abzug von Pauschalbeträgen (nähere Informationen hierzu sind bei der zuständigen Alterskasse erhältlich). Übersteigt der Nettobetrag der im Gesetz genannten Einkommensarten einen dynamisch ausgestalteten Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Derzeit gelten folgende Freibeträge:
Witwen-/Witwerrente
- alte Bundesländer 701,18 EUR
- neue Bundesländer 616,18 EUR
Waisenrente
- alte Bundesländer 467,46 EUR
- neue Bundesländer 410,78 EUR
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der jeweils geltende Freibetrag zurzeit um monatlich 148,74 EUR in den alten und 130,70 EUR in den neuen Bundesländern.
Anrechenbare Einkommensarten
Anzurechnen sind Erwerbseinkommen (z. B. Lohn, Gehalt, Beamtenbezüge, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Verletztengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrenten, Beamtenpensionen). Entscheidend für die Zuordnung von Einkünften ist deren steuerrechtliche Behandlung, das heißt behandelt das Finanzamt z. B. die Einkünfte aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gehören sie zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sind anzurechnen. Falls Rückbehaltsflächen vorhanden sind, ist ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen.
Nicht anzurechnen sind unter anderem Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL), kindbezogene Leistungen (z. B. Kinder-geld, Kinderzuschüsse, Kinderzulagen), eine Vielzahl von steuerfreien Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes, Leistungen aus privaten Unfall- oder Lebensversicherungen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung.
2 Einkommensanrechnung nach dem ab dem 1.1.2002 geltenden Recht
Die neuen Einkommensanrechnungsvorschriften sind anzuwenden,
wenn
- bei am 1.1.2002 bereits bestehenden Ehen beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden oder
- die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
Bei Waisenrenten gilt das Gleiche, wenn die Waise nach dem 31.12.2001 geboren ist.
Trifft eine solche Hinterbliebenenrente ab dem 1.1.2002 mit Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder Vermögenseinkommen (mit Ausnahme einiger steuerfreier Einnahmen und Einnahmen aus nach § 10a oder nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgeverträgen) des Rentenbeziehers zusammen, ist das zu berücksichtigende Einkommen in einem bestimmten Umfang anzurechnen. Zur Ermittlung des anrechenbaren Betrages errechnet die Alterskasse zunächst aus dem Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen. Dies erfolgt in der Regel durch den Abzug von Pauschalbeträgen (nähere Informationen hierzu sind bei der zu-ständigen Alterskasse erhältlich). Übersteigt der Nettobetrag der im Gesetz genannten Einkommensarten einen dynamisch ausgestalteten Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Derzeit gelten folgende Freibeträge:
Witwen-/Witwerrente
- alte Bundesländer 1.051,78 EUR
- neue Bundesländer 924,26 EUR
Waisenrente
- alte Bundesländer 701,18 EUR
- neue Bundesländer 616,18 EUR
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der jeweils geltende Freibetrag zurzeit um monatlich 148,74 EUR in den alten und 130,70 EUR in den neuen Bundesländern.
Anrechenbare Einkommensarten
Zusätzlich zu den oben unter 1 genannten Einkommensarten sind insbesondere Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, entsprechende Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten und das so genannte Vermögenseinkommen anzurechnen. Das Vermögenseinkommen setzt sich zusammen aus den Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bestimmte Einnahmen aus privaten Versicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes, die für den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen wurden (mit Ausnahme der Einnahmen, die wegen Todes geleistet werden) und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 EUR ("Freigrenze") im Kalenderjahr betragen.
Nicht anzurechnen sind unter anderem Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung, kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld, Kinderzuschüsse, Kinderzulagen), eine Vielzahl von steuerfreien Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen.