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Höhe der Renten wegen Todes

Grundsätzlich werden alle zu einer Alterskasse gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch für bestimmte vor dem 1.1.1995 nicht ununterbrochen entrichtete Beiträge Ausnahmen; nähere Informationen erteilt die Alterskasse.

Rente nach Neurecht

Berechnung der Witwen- /Witwerrente

Der Monatsbetrag der Witwen- und Witwerrente berechnet sich nach der nachstehenden Formel, wenn

  • der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist:

Steigerungszahl x Rentenartfaktor 0,6

x

Allgemeiner Rentenwert

=

Monatsrente

Die Witwen-/Witwerrente ist mit einem Rentenartfaktor von 0,55 zu ermitteln, wenn

  • bei am 1.1.2002 bereits bestehenden Ehen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden oder
  • die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.

In diesen Fällen berechnet sich die Rente nach folgender Formel, wobei die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen ist, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den hinterbliebenen Ehegatten anzurechnen sind (Kinderzuschlag):

(Steigerungszahl + Kinderzuschlag) 

x Rentenartfaktor 0,55

x

Allgemeiner Rentenwert

=

Monatsrente

 

Hinweis: Nähere Informationen zur Berechnung des Kinderzuschlages sind bei der Alterkasse erhältlich.

Witwen-/Witwerrente im Sterbevierteljahr

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (so genanntes Sterbevierteljahr) wird die Rente einheitlich nach folgender Formel ermittelt:

Steigerungszahl x Rentenfaktor 1,0 x Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente

Berechnung der Halbwaisenrente

Der Monatsbeitrag der Halbwaisenrente berechnet sich nach der Formel:

Steigerungszahl x Rentenfaktor 0,2 x Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente

Berechnung der Vollwaisenrente

Die Vollwaisenrente berechnet sich grundsätzlich wie die Halbwaisenrente, wobei die Steigerungszahl regelmäßig um einen Zuschlag zu erhöhen ist.

(Steigerungszahl + Vollwaisenrentenzuschlag) x Rentenfaktor 0,2 x Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente

Hinweis: Nähere Informationen zur Berechnung des Vollwaisenrentenzuschlags sind bei der Alterkasse erhältlich.

Berechnung der Steigerungszahl

Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

  • Beitragszeiten, die bei einer Alterskasse zurückgelegt wurden,
  • einer Zurechnungszeit (siehe unten stehende Erläuterungen) und
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die grundsätzlich mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen müssen,

mit einem Faktor vervielfältigt wird (Kalendermonate x Faktor).

Faktor

Der Faktor beträgt:

  • 0,0833
    für mit Beiträgen als Landwirt belegte Zeiten, freiwillige Beiträge eines ehemaligen Landwirts, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung an Landwirte, die mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft, wenn danach ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder Hinterbliebene besteht; für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten nur im Rahmen der Berechnung einer Waisenrente.

  • 0,0417
    für alle anderen Zeiten (insbesondere für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn keine Waisenrente zu berechnen ist).

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor drückt bei Renten wegen Todes in pauschaler Weise die Höhe des Unterhaltsersatzes aus. Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.2002 eingetreten oder mindestens einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe mit dem Verstorbenen vor dem 1.1.2002 geschlossen worden, soll der hinterbliebene Ehegatte regelmäßig 60% der Rente beanspruchen können, auf die der Verstorbene im Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Sind beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren oder wurde die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen, besteht ein Rentenanspruch in Höhe von 55 %. Bei Waisenrenten beträgt der Unterhaltsersatz 20 %.

Allgemeiner Rentenwert

Der allgemeine Rentenwert ist dynamisch ausgestaltet, das heißt er wird - wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung - grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst. Der allgemeine Rentenwert beträgt derzeit

12,56 EUR in den alten Bundesländern und

11,14 EUR in den neuen Bundesländern.

Beispiel (Rente nach Neurecht):

Luise und Erich E. (geb. am 07.05.1945) sind seit dem 07.08.1970 verheiratet. Erich verstirbt am 28.03.2009. Der Verstorbene hat in dem Zeitraum vom 01.07.1975 bis 31.03.2009 für insgesamt 405 Kalendermonate Beiträge als Landwirt entrichtet.

Feststellung der Steigerungszahl

405 x 0,0833 = 33,7365

(Anzahl der Kalendermonate x Faktor = Steigerungszahl)

Berechnung der Neurente

a) Witwenrente im Sterbevierteljahr

33,7365 x 1,0 x 12,56 EUR = 423,73 EUR

(Steigerungszahl x Rentenartfaktor x Allgemeiner Rentenwert = Neurente)

b) Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr

33,7365 x 0,6 x 12,56 EUR = 254,24 EUR

(Steigerungszahl x Rentenartfaktor x Allgemeiner Rentenwert = Neurente)

Zurechnungszeiten

Die Zurechnungszeiten sind bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen. Als Zurechnungszeit gilt die Zeit zwischen dem Eintritt des Todes des Versicherten und der Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen. Es handelt sich um beitragsfreie Zeiten, die sich bei der Rentenberechnung wie tatsächlich gezahlte Beiträge auswirken.

Beispiel:

Der am 28.04.1970 geborene Thomas T. verstirbt am 14.03.2009. Er hat in dem Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.03.2009 für insgesamt 219 Kalendermonate Beiträge als Landwirt entrichtet. Aufgrund der Zurechnungszeit wird die Zeit vom 01.04.2009 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen den vorhandenen Beitragszeiten hinzugerechnet.

Bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Kalendermonate:

vom 01.01.1991 bis 31.03.2009 = 219 Kalendermonate (Beitragszeit)

vom 01.04.2009 bis 30.04.2030 = 253 Kalendermonate (Zurechnungszeit)

Rentenabschlag

Stirbt der Versicherte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres, muss die Alterskasse einen Abschlag am allgemeinen Rentenwert berücksichtigen. Er beträgt für jeden Monat, für den der Versicherte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist, 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 %.

Ein aufgrund eines Abschlags verminderter Rentenwert gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.

Beispiel:

Hubert H. (geb. am 29.09.1950) verstirbt am 25.03.2009. Er hätte sein 63. Lebensjahr mit Ablauf des 28.09.2013 vollendet. Die Witwenrente wird ab dem 01.04.2009 gezahlt.

Weil der Versicherte 54 Kalendermonate (von April 2009 bis September 2013) vor Ablauf des Monats, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet hätte, verstorben ist, ergibt sich folgender Abschlag:

54 Kalendermonate x 0,3 %= 16,2 %, jedoch Begrenzung auf 10,8 %.

Der allgemeine Rentenwert in Höhe von 12,56 EUR wird um 10,8 % vermindert, so dass der Berechnung ein gekürzter allgemeiner Rentenwert von 11,20 EUR zugrunde zu legen ist.

Ein Abschlag ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der verstorbene Versicherte bereits vor dem 01.01.2001 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte und der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesmonat entsteht.

Wird bei einer Witwen-/Witwerrente ein Kinderzuschlag gewährt, bleibt dieser vom Abschlag am allgemeinen Rentenwert verschont. Das Gleiche gilt für den Vollwaisenrentenzuschlag. In den vorgenannten Fällen ist die Steigerungszahl ohne die vorgenannten Zuschläge mit dem abschlagsgeminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, während die Zuschläge mit dem ungeminderten allgemeinen Rentenwert zu multiplizieren sind. Die zuvor angegebenen Berechnungsformeln verändern sich entsprechend.

Rente nach Übergangsrecht (Zuschlag)

Beginnt die Hinterbliebenenrente erstmals in der Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2009, wird grundsätzlich zur Rente ein Zuschlag gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verstorbene bereits vor dem 01.07.1995 für mindestens fünf Jahre auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger zu einer Alterskasse zurückgelegt hat.

Die Höhe des Zuschlags ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht berechnet und der Unterschiedsbetrag zur Rente nach dem ab 01.01.1995 geltenden Recht gebildet wird, korrigiert um den Abschmelzungsfaktor.

Der Abschmelzungsfaktor wird für den Beginn der Rente ermittelt und gilt unverändert für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Die Höhe des Abschmelzungsfaktors ist abhängig vom Rentenbeginn. Bei Hinterbliebenenrenten, die nach dem 0.06.2008 und vor dem 01.07.2009 begonnen haben, beträgt er derzeit  noch 1/15 des Unterschiedsbetrages.

 Die Zahlung eines Zuschlags zur Rente ist dann nicht möglich, wenn der Rentenanspruch nur deshalb besteht,

  • weil die Wartezeit von fünf Jahren durch die Berücksichtigung von Zeiten erfüllt wird, die außerhalb der Alterssicherung der Landwirte (das heißt in anderen Vorsorgesystemen) zurückgelegt wurden oder
  • ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, die wegen Vorliegens von teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, besteht.

Nach den übergangsrechtlichen Regelungen ist die Gewährung des Rentenzuschlags nur für Renten, die vor dem 01.07.2009 begonnen haben, vorgesehen. Für Hinterbliebenenrenten, die erstmals ab dem 01.07.2009 begonnen haben, erfolgt keine Zuschlagsberechnung mehr, es sei denn, der Verstorbene hat bereits eine Rente mit einem Zuschlag bezogen und die Rente an Hinterbliebene beginnt innerhalb von 24 Kalendermonaten nach seinem Tod. In diesem Fall ist für die Berechnung des Zuschlags zur Hinterbliebenenrente der Abschmelzungsfaktor  des Jahres maßgebend, in dem die Rente des Verstorbenen begonnen hat.

Der Zuschlag bei der Hinterbliebenenrente mindert sich, wenn eine Rente aus eigener Versicherung an den Hinterbliebenen gewährt wird.

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