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Witwenrente und Witwerrente

Witwen oder Witwer erhalten auf Antrag nach dem Tode des Versicherten eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
  • sie nicht wieder geheiratet haben,
  • das landwirtschaftliche Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist,
  • der überlebende Ehegatte nicht selbst Landwirt ist,
  • der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
  • oder
  • der versicherungspflichtige Ehegatte wegen eines Arbeitsunfalls, der nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist, verstorben ist
und
  • der überlebende Ehegatte entweder
  • ein Kind erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • das 47. Lebensjahr *) vollendet hat oder
  • erwerbsgemindert (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) ist.
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*) Ist der Versicherte vor 2012 verstorben, besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres. (Ist der Versicherte nach dem 01.01.2012 aber vor 2029 verstorben, kommen die in § 96 ALG aufgeführten Angaben zum maßgebenden Lebensalter in Betracht.)

Nur für hinterbliebene Ehegatten, deren Ehen nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, von Bedeutung:

Trotz Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen wird eine Witwen-/Witwerrente nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr vor seinem Tod bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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