Pflegegeld
Berufsgenossenschaft
Das Pflegegeld beträgt seit 01.07.2011 zwischen
272,00 EUR und 1.086,00 EUR in den neuen Bundesländern bzw.
310,00 EUR und 1.240,00 EUR in den alten Bundesländern.
Die Höhe ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfanges der erforderlichen Hilfe im Einzelfall festzusetzen.
Das Pflegegeld wird jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, um den Faktor erhöht, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist.
Pflegekasse
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen als Pflegegeld gezahlt:| Pflegestufe |
ab Juli 2008 |
ab Januar 2010 |
ab Januar 2012 |
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Pflegestufe I |
215 EUR |
225 EUR |
235 EUR |
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Pflegestufe II |
420 EUR |
430 EUR |
440 EUR |
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Pflegestufe III |
675 EUR |
685 EUR |
700 EUR |
Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufen I und II) bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte Beratungsstelle oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt, einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für diese Pflegeeinsätze übernimmt die Pflegekasse. Wird dieser Pflegeeinsatz nicht in Anspruch genommen, ist das Pflegegeld zu kürzen bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen.