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Vorversicherungszeit

Pflegeleistungen konnten bisher nur dann voll in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb einer Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre (= 1.825 Tage) anrechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt waren. Diese so genannte Vorversicherungszeit wurde mit der Pflegereform von fünf auf zwei Jahre verkürzt.

Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.

Für versicherte Kinder, die von Geburt oder frühen Kindesalter an pflegebedürftig sind oder werden, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil diese erfüllt. 

Schließlich sieht das Gesetz noch eine Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten aus der privaten Pflegeversicherung vor. Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt insbesondere solche Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert waren und z. B. durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden.

Dies gilt auch umgekehrt; die Private Pflegeversicherung rechnet Mitgliedszeiten, die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, an.

Unter bestimmten Bedingungen besteht auch die Möglichkeit, sich auf Antrag als freiwillig Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung abzusichern, um den Versicherungsschutz bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dennoch aufrechtzuerhalten. Diese Personen müssen aber in den vorherigen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den vorherigen 12 Monaten ununterbrochen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen sein.

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