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Wartezeit für Altersrenten an mitarbeitende Familienangehörige

Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind solche, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind.

Neben den Beitragszeiten zu einer Alterskasse können auch Zeiten, die der Versicherte in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt hat, angerechnet werden. Dies sind:

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund); dies gilt auch für die diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie sonstige beamtenähnlich gesicherte Personen,
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht  in der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.

Bitte beachten:

Zeiten aus den zuvor genannten anderen Vorsorgesystemen können aber nicht angerechnet werden, wenn für diese Zeiten bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war; eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten Zeiten der zuvor genannten Art nicht entgegen.

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