Abgabe des Unternehmens
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist insbesondere abgegeben, wenn
- das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
- in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko und auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.
Sofern die Abgabe auf einem Vertrag beruht, bedarf dieser der Schriftform. Der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Unternehmers – in der Regel also bis zum 74. Lebensjahr – erstrecken. Wird das Unternehmen nach nach Erreichen der Regelaltersgrenze abgegeben, ist die Abgabe ebenfalls für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab schriftlichem Vertragsabschluss zu vereinbaren. Dabei berechnet sich die neunjährige Laufzeit – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – entweder vom Erreichen der Regelaltersgrenze an oder bei späterer Abgabe der Flächen, ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder aber von dem Tag an, an dem dem Nachfolger die abzugebenden Flächen tatsächlich überlassen worden sind.
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Beispiel 1: Ludwig L. erreicht seine Regelaltersgrenze am 15.5.2007. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt am 15.5.2007. a) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2007 Mindestlaufzeit bis 14.5.2016 b) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 11.8.2007 Mindestlaufzeit bis 11.8.2016 (Achtung: Rentenbeginn frühestens am 1.9.2007 !) Beispiel 2: Josef J. erreicht seine Regelaltersgrenze am 17.4.2007. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt erst zum 1.7.2007, Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2007. Mindestlaufzeit bis 30.6.2016 Beispiel 3: Herbert H. erreicht seine Regelaltersgrenze am 10.3.2007. Das landwirtschaftliche Unternehmen ist bereits für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.12.2012 verpachtet. Es ist eine Verlängerung der Laufzeit des Pachtvertrages bis mindestens 9.3.2016 erforderlich, wobei die schriftliche Vertragsverlängerung spätestens am 9.3.2007 erfolgt sein muss. |
Die Abgabevoraussetzungen sind von Unternehmern der Binnenfischerei erfüllt, wenn sie ihr Fischereiausübungsrecht aufgeben und von Unternehmern der Imkerei und Wanderschäferei, wenn sie das Unternehmen aufgeben, übereignen oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich übertragen.
Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder von einer juristischen Person betrieben, so sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten.
Betreibt ein Landwirt mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, so muss er sämtliche Unternehmen abgeben.
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so müssen beide Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben haben. Eine Abgabe an den Ehegatten genügt nämlich grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Als Ausnahme hiervon können landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten abgegeben werden, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden und
- unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist oder
- der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann.
Eine Abgabe an den Ehegatten ist dann längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der übernehmende Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert ist.
Wird das landwirtschaftliche Unternehmen teilweise (auch stufenweise) abgegeben, so liegt eine rechtswirksame Abgabe erst vor, wenn der nicht abgegebene Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens 25 % der festgesetzten Mindestgröße nicht mehr überschreitet.
Abgabefiktion für den Ehegatten des Landwirts
Grundsätzlich müssen sich beide Ehegatten langfristig von dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wie oben beschrieben, trennen. Ausnahmen bestehen für Ehegatten, die tatsächlich nicht selbst Landwirte sind, sondern als solche gelten, wenn
- sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder
- die Regelaltersgrenze erreicht haben und vor diesem Zeitpunkt wenigstens 60 Kalendermonate als Ehegatte des Landwirts versichert waren.
Die Abgabe gilt in diesen Fällen nur solange als erfolgt, bis der andere Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze ereicht hat oder erwerbsgemindert ist.