Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner
Jeder Rentner hat aus seiner Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, es sei denn, er ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Außer in wenigen Fällen (z. B. bei Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des Rentenbezugs) ist die Alterskasse verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Die Höhe des Beitrages bemisst sich nach den Beitragssätzen der Krankenkasse, bei der der Leistungsempfänger versichert ist.
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
Die Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (das allerdings grundsätzlich der deutschen Aufsicht unterliegen muss) versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag von der Alterskasse. Diesen Zuschuss erhält jedoch nicht, wer
- bereits von einer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss erhält oder
- gleichzeitig (z. B. als Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich bei Zugrundelegung des vom Bundesministerium für Gesundheit festzustellenden Beitragssatzes ergibt. Der Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags nicht überschreiten. Soweit auch andere Sozialleistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Bund) Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag zahlen, ist dies von der Alterskasse mindernd zu berücksichtigen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Jeder Rentner hat in der Regel aus seiner Rente Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Alterskasse behält entsprechend der Verfahrensweise bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ein und führt die Beträge an die zuständige Pflegekasse ab.
Nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich ab 01.07.2008 Beiträge in Höhe von 1,95 % des Rentenzahlbetrags zu entrichten. Kinderlose Rentner, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen ab dem 1.1.2005 einen um 0,25 % erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Der volle Pflegeversicherungsbeitrag beträgt dann 2,20 % des Rentenzahlbetrags. Für Eltern von leiblichen oder adoptierten Kindern, Stiefeltern oder Pflegeeltern dagegen gilt dieser erhöhte Beitrag nicht. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Alterskasse nachzuweisen, sofern sie der Alterskasse nicht aus anderem Anlass bekannt ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (1,95 oder 2,20 % des Rentenzahlbetrags) ist vom Rentner allein zu tragen.
Darüber hinaus bestehen folgende Besonderheiten:
- Bei Leistungsempfängern, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegenüber ihrem Dienstherrn haben, beträgt der zu zahlende Pflegeversicherungsbeitrag die Hälfte. Im Ergebnis heißt dies, dass Rentner der Alterskasse, die entsprechende Ansprüche haben, nur in Höhe von 0,98 % ihrer Rentenhöhe den Beitrag zur Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben. Handelt es sich um einen kinderlosen Rentner, ist ebenfalls ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zu zahlen. Dabei ist eine Halbierung des Beitragszuschlags nicht vorgesehen, so dass der Beitragssatz für Kinderlose dieses Personenkreises 1,23 % beträgt. Im Übrigen gelten die zuvor genannten Grundsätze.
- Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Alterskasse grundsätzlich keine Pflegeversicherungsbeiträge an die Pflegekasse abzuführen.
- Auf Antrag sind solche Mitglieder der Pflegekasse beitragsfrei, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung,nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Personen keine Familienangehörigen haben, für die ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht.
Privat Versicherte sind nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung gehalten, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen.