Mitwirkungs- und Meldepflichten
Nach § 60 des für alle Sozialleistungsbereiche gleichermaßen geltenden Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist jeder, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, verpflichtet, alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Er hat ferner Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann die Alterskasse die Leistung ganz oder teilweise versagen oder, falls die Leistung schon bewilligt wurde, entziehen.
Im Hinblick auf die bewilligte Leistung ist die Alterskasse insbesondere von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten. Nachstehend werden die wesentlichen Meldetatbestände bekannt gegeben:
1. Allgemeine Meldepflichten
- Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Änderungen der Nutzungsart bei zurückbehaltenen Flächen
- Aufhebung von Pachtverträgen bzw. Beendigung der Stilllegung
- Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerstellung (z. B. als Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft)
- Ausübung einer gewerblichen Tierzucht oder gewerblichen Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes
- Beteiligung als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder als Mitglied einer juristischen Person (z. B. GmbH), wenn die Personenhandelsgesellschaft oder die juristische Person ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt oder mitbetreibt
- das Halten von mehr als 25 Bienenvölkern oder das Ausüben eines Fischereirechtes
- das Halten von einer durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassenden Schafherde oder das Betreiben einer Teichwirtschaft oder Fischzucht
- Gewährung einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an den Ehegatten
- Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Renten der Alterssicherung der Landwirte in einer Person
- Tod des Berechtigten oder seines Ehegatten
- Eheschließung oder Auflösung der Ehe
- Aufnahme einer Beschäftigung (auch als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer) oder selbständigen Tätigkeit - nicht erforderlich bei Beziehern einer Regelaltersrente -
- Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes
- Wechsel der Krankenkasse
1.1 Zusätzliche Meldepflichten bei Renten wegen Erwerbsminderung
- Bezug von Hinzuverdienst, das heißt Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (Vorruhestandsgeld, Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, Überbrückungsgeld des Arbeitgebers, Abfindung des Arbeitgebers, Bezüge als Minister oder parlamentarischer Staatssekretär, Abgeordnetendiäten) sowie von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzausfallgeld und vergleichbare Leistungen)
- Erhöhung eines bereits vorhandenen Hinzuverdienstes
1.2 Zusätzliche Meldepflichten bei Witwen-/Witwerrenten
- Tod oder Wegzug eines bisher im Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
- Bezug oder Erhöhung von Vorruhestandsgeld und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu 1.1)
- Bezug oder Erhöhung von langfristigem Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, von einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie diesen vergleichbare Bezüge)
- vergleichbare Erwerbsersatzeinkommen, die von einer ausländischen Stelle erbracht werden
- Vermögenseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes) - nur bei Personen, deren Witwen-/Witwerrente mit einem Rentenartfaktor von 0,55 ermittelt wird (vgl. die Angaben im Rentenbescheid)
1.3 Zusätzliche Meldepflichten für Bezieher von Waisenrenten ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
- vorzeitige Beendigung der Schulausbildung
- vorzeitige Beendigung der Berufsausbildung, vor allem soweit die Abschlussprüfung vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit abgelegt wird oder das Ausbildungsverhältnis aus anderen Gründen - zu einem früheren Zeitpunkt als im Vertrag vorgesehen - aufgegeben oder unterbrochen oder in ein anderes Vertragsverhältnis umgewandelt wird
- Beendigung des Studiums (z. B. Staatsexamen, Diplom)
- gesundheitliche Besserungen oder der Wegfall dieser Beeinträchtigungen bei Gebrechlichkeit, sofern dadurch die Waise sich selbst unterhalten oder Einkünfte erzielen kann
- Beginn des Wehr- oder Ersatzdienstes
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Unterbringung aufgrund einer Maßregel zur Sicherung und Besserung
- Bezug oder Erhöhung von kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu 1.2)
1.5 Zusätzliche Meldepflichten für Bezieher eines Zuschusses zu den Aufwendungen der freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung
- Beendigung der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, ein Ruhen der Versicherung (z. B. bei Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bundesentschädigungsgesetz usw.) sowie jede Veränderung der Beitrags- bzw. Prämienhöhe für die Krankenversicherung
- Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, z. B. durch Antrag auf eine weitere Rente, Bezug von Übergangsgeld wegen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
- eigene Rentenberechtigung eines Familienangehörigen, dessen Beitragsanteile bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung berücksichtigt werden
2. Meldepflichten für Bezieher von Übergangshilfe und Überbrückungsgeld
- Änderung in den Bewirtschaftungsverhältnissen
- Gewährung einer Rente von einer landwirtschaftlichen Alterskasse
- Tod des Berechtigten
- Eheschließung oder Auflösung der Ehe
- Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
- Tod oder Wegzug eines bisher im Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
- Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe
Ist eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, so müssen diese unverzüglich mitgeteilt werden. Die sofortige Kenntnis von Änderungen in den Verhältnissen ist notwendig, damit unverzüglich geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug noch erfüllt sind.