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Allgemeine Vorschriften über Renten

Antrag

Die Bewilligung einer Rente erfolgt auf Antrag. Der Rentenantrag kann zunächst formlos gestellt werden.

Der Rentenbeginn ist in der Regel auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Die rechtzeitige Antragstellung sichert daher den frühestmöglichen Beginn der Zahlung. Da die Alterskasse vor der Rentenzahlung die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen muss, empfiehlt es sich, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Beginn der Renten

Die Renten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag des Vormonats erfüllt sein), wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente mit Beginn des Antragsmonats.

Beispiel 1:

Annemarie A. vollendet am 09.03.2009 ihre Regelaltersgrenze.

Die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente sind mit dem 31.03.2009 erfüllt.

Wenn der Rentenantrag bis zum 30.06.2009 gestellt wird, beginnt die Rente am 01.04.2009.

Eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag des Vormonats erfüllt sein). Die Hinterbliebenenrente kann bereits vom Todestag an gezahlt werden, wenn der Versicherte keine Rente bezogen hat.

Wichtig: Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Beispiel 2:

Der Altersrentenbezieher Harald H. stirbt am 03.03.2009.

Die Hinterbliebenenrente kann frühestens am 01.04.2009 beginnen, vorausgesetzt, der Antrag wird bis zum 30.04.2010 gestellt.

Sollte der Antrag erst am 24.08.2010 gestellt werden, kann die Hinterbliebenenrente frühestens ab dem 01.08.2010 bewilligt werden.

Wegfall der Renten

Die Renten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Berechtigte verstirbt.

Ruhen der Renten

  • Übernimmt der Rentenempfänger ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile 25 % der maßgebenden Mindestgröße überschreitet,
  • wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, oder
  • endet die Abgabe oder Stilllegung des Unternehmens vor Ablauf von neun Jahren,

ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Monats an.

Diese Folge tritt auch dann ein, wenn der Berechtigte mehr als 25 Bienenvölker hält, eine durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende Schafherde hält oder ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt.

Entzug und Versagen von Renten

Die Alterskasse kann die Rente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Berechtigte den ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 wird für Renten - auch solche, die vorher begonnen haben - die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Renten, die im Jahr 2005 oder vorher begonnen haben, sind zu 50 % steuerpflichtig. Erhöhungen, die auf gesetzliche Rentenanpassungen beruhen, sind voll steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil steigt je nach Rentenbeginn um jährlich 2 %. Beispielsweise werden von einer im Jahr 2009 beginnenden Rente 58 % steuerpflichtig sein.

Der steuerpflichtige Anteil der in der Alterssicherung der Landwirte erreichbaren Rentenhöhen liegt dabei deutlich unter dem Grundfreibetrag von derzeit jährlich 7.834 EUR, so dass Steuern nur zu zahlen sind, wenn neben der Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen (z. B. andere Renten, Pachteinnahmen, Zinsen) erzielt werden. Der Grundfreibetrag ist im Zuge des sogenannten Konjunkturpakets II (Gesetz zur Sicherung der Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009) für 2009 auf den genannten Betrag angehoben worden. Für 2010 ist eine weitere Anhebung auf 8.004 EUR beschlossen worden.

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