Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Die Verletztenrente dient ihrem Zweck nach der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts.
Hierbei soll pauschal der Ausfall an Arbeitsentgelt und -einkommen ausgeglichen werden, der durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit eintritt.
Zugleich hat sie die Funktion eines Ersatzes des Gesundheitsschadens und eines immateriellen Schadensausgleichs, wie zum Beispiel durch die unfallbedingte erhöhte Anstrengungen des Versicherten, sowie sonstige persönliche Bedürfnisse.
Die Geldleistungen der LBG an landwirtschaftliche Unternehmer und deren Angehörige wurde als Teilsicherung entworfen. Das begrenzt die Beitragslast.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) gelten für alle Versicherungsfälle ab 01. Januar 2008:
Der Unternehmer,sein Ehegatte/Lebenspartner sowie regelmäßig mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag erhalten eine Rente, wenn
- die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) um wenigstens 30 Prozent gemindert ist,
- und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Ablauf von 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch besteht.
Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt.
Ab 01.01.2008 besteht für den Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz eine Wartezeit von 26 Wochen, das heißt, die laufende Rentenzahlung beginnt frühestens 26 Wochen nach dem Unfall.
Die Ansprüche von versicherten Arbeitnehmern bleiben von der Neuregelung des LSVMG unberührt. Für versicherte Arbeitnehmer verbleibt es beim Rentenanspruch ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent.
Rentenhöhe bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern
Die Höhe der Rente ist vom Jahresarbeitsverdienst (JAV) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig.
Bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern beträgt der JAV unabhängig vom bezogenen Arbeitsentgelt und erzielten Arbeitseinkommen zur Zeit 10.830,97 EUR.
Dieser JAV wird jeweils zum gleichen Zeitpunkt angepasst, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Für Unternehmer, deren Ehegatten oder Lebenspartner ermäßigt sich der JAV um einen bestimmten Prozentsatz, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. bzw. das 75. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn dieser Personenkreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte erhält.
Eine Vollrente (MdE 100 Prozent) beträgt 2/3 des JAV, bei einem Unternehmer derzeit 7.220,65 EUR jährlich bzw. 601,72 EUR monatlich.
Die Rentenformel lautet:
JAV x 2/3 (Vollrente) x MdE in Prozent.
Die Rente wird als Jahresrente berechnet und als laufende Rente monatlich ausgezahlt.
Bei Schwerverletzten (MdE 50 Prozent und mehr) erhöht sich bei Renten auf unbestimmte Zeit der Jahresarbeitsverdienst.
Ist die Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent bis unter 75 Prozent gemindert, wird der Betrag um 25 Prozent, mithin auf zur Zeit 13.538,71 EUR, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 Prozent und mehr um 50 Prozent auf zur Zeit 16.246,46 EUR erhöht.
Renten in Form der vorläufigen Entschädigung nehmen an der Erhöhung nicht teil.
Schwerverletzte, die in Folge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und die keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten eine um 10 Prozent erhöhte Leistung. Das gilt auch dann, wenn Leistungen aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt werden.
Rentenhöhe bei mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag
Bei mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag (hierunter fallen nicht die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer) wird der JAV unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Bezugsgröße berechnet.
Er beträgt im Jahr 2008 15.120,00 EUR (Ost) für volljährige Familienangehörige. Für Minderjährige ist ein niedrigerer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt.
Für die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag ermäßigt sich der JAV um einen bestimmten Prozentsatz, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. bzw. das 75. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn dieser Personenkreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte erhält.
Rentenhöhe bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern gilt als JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Dabei ist bei volljährigen Versicherten zumindest 60 v.H. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der JAV - und damit auch die Rente - ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Auch diese Renten werden alljährlich angepasst.