Renten wegen Erwerbsminderung für mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige erhalten eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie
- teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllen,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre auf die Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten zu einer Alterskasse oder diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten in anderen Versorgungssystemen zurückgelegt und
- nicht Landwirt sind.
Teilweise erwerbsgemindert ist ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert ist ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus ist auch derjenige voll erwerbsgemindert, dessen Restleistungsvermögen zwar drei bis sechs Stunden beträgt, der aber infolge der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden.