Abgabe des Unternehmens
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist insbesondere abgegeben, wenn
- das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
- in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko und auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.
Sofern die Abgabe auf einem Vertrag beruht, bedarf dieser der Schriftform. Der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach dem Eintritt der Erwerbsminderung des Unternehmers erstrecken. Wird das Unternehmen nach dem Eintritt der Erwerbsminderung des Unternehmers abgegeben, ist die Abgabe ebenfalls für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren ab schriftlichem Vertragsabschluss zu vereinbaren. Dabei berechnet sich die neunjährige Laufzeit - je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt - entweder vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung an oder bei der Abgabe der Flächen nach dem Eintritte der Erwerbsminderung, ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder aber von dem Tag an, an dem dem Nachfolger die abzugebenden Flächen tatsächlich überlassen worden sind.
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Beispiel 1: Ludwig L. ist seit dem 15.5.2007 aufgrund eines privaten Unfalls erwerbsgemindert. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt am 15.5.2007. a) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2007 Mindestlaufzeit bis 14.5.2016 b) Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 11.8.2007 Mindestlaufzeit bis 11.8.2016 (Achtung: Rentenbeginn frühestens am 1.9.2007 !) Beispiel 2: Josef J. ist seit dem 17.4.2007 erwerbsgemindert. Übergang der tatsächlichen Bewirtschaftung erfolgt erst zum 1.7.2007, Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages am 7.4.2007. Mindestlaufzeit bis 30.6.2016 Beispiel 3: Herbert H. ist seit dem 10.3.2007 erwerbsgemindert. Das landwirtschaftliche Unternehmen ist bereits für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.12.2011 verpachtet. Es ist eine Verlängerung der Laufzeit des Pachtvertrages bis mindestens 9.3.2016 erforderlich, wobei die schriftliche Vertragsverlängerung spätestens am 9.3.2007 erfolgt sein muss. |
Die Abgabevoraussetzungen sind von Unternehmern der Binnenfischerei erfüllt, wenn sie ihr Fischereiausübungsrecht aufgeben und von Unternehmern der Imkerei und Wanderschäferei, wenn sie das Unternehmen aufgeben, übereignen oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach dem Eintritt ihrer Erwerbsminderung schriftlich übertragen.
Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder von einer juristischen Person betrieben, so sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten. Eine Abgabe liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Beteiligte auch aus dem Unternehmen ausscheidet.
Betreibt ein Landwirt mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, so muss er sämtliche Unternehmen abgegeben haben.
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so müssen beide Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben haben. Eine Abgabe an den Ehegatten genügt nämlich grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Als Ausnahme hiervon können landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten abgegeben werden, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden und
- unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist oder
- der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann.
Eine Abgabe an den Ehegatten ist vor dem Zeitpunkt, ab dem der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem eine eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann, nur möglich, wenn der abgebende Ehegatte unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist.