Krankenkasse: Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer
Die LKK erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall
- des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
- des versicherten mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder
- des versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern er die Aufgaben des landwirtschaftlichen Unternehmers, des Ehegatten oder des Lebenspartners des Unternehmers ständig wahrnimmt.
Betriebs- und Haushaltshilfe kommt in Betracht:
- während einer von der LKK übernommenen Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung für längstens drei Monate.
Die Satzung der LKK kann vorsehen, dass Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder stationärer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung auch darüber hinaus erbracht wird, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. - bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen.
Bei besonderen Verhältnissen im Unternehmen kann die Leistungsdauer verlängert werden. - während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.
Bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
Die LKK erbringt außerdem Haushaltshilfe für sonstige Versicherte (z. B. freiwillig Versicherte oder Rentner), wenn z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Ferner wird Haushaltshilfe erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Satzung der LKK kann Haushaltshilfe in weiteren Fällen vorsehen.
In bestimmten Fällen ist für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung an die LKK zu entrichten. Eine Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht..
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die LKK kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemesener Höhe erstatten - beide Leistungsformen sind gleichrangig. die Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, trifft die LKK unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können auch begründete Wünsche berücksichtigt werden, es besteht jedoch kein Wahlrecht.
Bei den gestellten Ersatzkräften handelt es sich um Ersatzkräfte von Trägerorganisationen (z.B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen die LKK auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet und die direkt mit der LKK abrechnen.
Für die Kostenerstattung selbst beschaffter Ersatzkräfte gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall (wenn für den Einsatz unbezahlter Urlaub genommen wird) in begrenztem Umfang erstattet werden.