Verletztengeld
Verletztengeld kann gezahlt werden, wenn infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit Arbeitsunfähigkeit besteht oder wenn der Versicherte wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und wenn unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld usw. bestand.
Verletztengeld und Betriebs- und Haushaltshilfe werden grundsätzlich nicht nebeneinander gewährt. Beide Leistungen sollen - entsprechend dem Krankengeld - den entstandenen Entgelt- bzw. Einkommensverlust ausgleichen.
Ab 01.01.2008 erhalten Unternehmer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner das Verletztengeld nur noch auf Antrag.
Arbeitnehmer erhalten Verletztengeld auf der Grundlage ihres Arbeitsentgeltes erst nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner haben Anspruch ab dem Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, soweit eine Wartezeitregelung nicht besteht. Näheres zur Wartezeitregelung erfahren Sie bei Ihrer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag richtet sich die Höhe des Verletztengeldes nicht nach dem tatsächlichen Verdienst. Vielmehr erhalten diese Personen ein pauschaliertes Verletztengeld (2012 pro Kalendertag 15,94 EUR).
Bei mehrfach Erwerbstätigen umfasst der Ausgleich den gesamten Entgelt-/Einkommensverlust.
Soweit eine Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist, wird ein höheres Verletztengeld gezahlt. So bewirkt z. B. der Abschluss einer Zusatzversicherung mit einem zusätzlichen Jahresarbeitsverdienst von 10.000 EUR ein zusätzliches Verletztengeld pro Kalendertag in Höhe von 22,22 EUR. Darüber hinaus wird das Verletztengeld aus der Zusatzversicherung auch neben der Betriebs- und Haushaltshilfe gezahlt. Teilweise gelten Wartezeitregelungen.