Berufsgenossenschaft: Personenkreis, Einsatzgründe und Leistungsdauer
Die LBG erbringt bei stationärer Behandlung aufgrund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für den
- landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebs- und Haushaltshilfe,
- im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Haushaltshilfe.
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
Darüber hinaus kann die Satzung der LBG insbesondere bestimmen, dass
- Betriebshilfe an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
- Betriebs- oder Haushaltshilfe an den landwirtschaftlichen Unternehmer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner bei Arbeitsunfähigkeit erbracht wird,
- Betriebs- oder Haushaltshilfe bei stationärer Behandlung länger als drei Monate erbracht wird, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
Für jeden Tag der Leistungsgewährung (= Einsatztag) ist unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG zu entrichten. Neben Betriebs- und Haushaltshilfe besteht grundsätzlich kein anspruch auf Verletztengeld.
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die LBG kann eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstatten - beide Leistungsformen sind gleichrangig. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung gewährt wird, trifft die LBG unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können auch begründete Wünsche berücksichtigt werden, es besteht jedoch kein Wahlrecht. Wenn alle Voraussetzungen für die Gestellung einer Ersatzkraft oder eine Kostenerstattung erfüllt sind, diese Leistung aber nicht in Anspruch genommen wird, kann die LBG ausnahmsweise auf Antrag Verletztengeld zahlen.
Bei den gestellten Ersatzkräften handelt es sich um Ersatzkräfte von Trägerorganisationen (z.B. Maschinenringe, Betriebshilfsdienst), mit denen die LBG auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet und die direkt mit der LBG abrechnen.
Für die Kostenerstattung selbst beschaffter Ersatzkräfte gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch können nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall (wenn für den Einsatz unbezahlter Urlaub genommen wird) in begrenztem Umfang erstattet werden.
Erstattungsbetrag für selbstbeschaffte Betriebs- und Haushaltshelfer
Der Erstattungsbetrag für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshelfer beträgt seit 01.01.2011
8,25 EUR pro Stunde bzw. maximal 66,00 EUR pro Einsatztag