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Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Komplikationen durch Schönheitsoperatioen, Piercing, Tätowierungen etc., müssen sich die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen. Krankengeld kann ganz oder teilweise versagt werden.