Kostensenkung durch Vorsorge
Informationen zur Befreiung von den Zuzahlungen nach § 62 SGB V
Achtung: Die Beratung über Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs kann später höhere Zuzahlungslasten bei Frauen vermeiden.Der Gesetzgeber hat seit längerem festgelegt, dass Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr höchstens bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze leisten müssen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Nun hat der Gesetzgeber diese Regelung für Frauen, die ab dem 02.April 1987 geboren sind, mit zusätzlichen Voraussetzungen versehen, damit die geringere Belastungsgrenze von einem Prozent später einmal gelten kann: Sie müssen, wenn sie später an Gebärmutterhalskrebs (Zervix-Karzinom) erkranken sollten, zusätzlich nachweisen, dass sie eine ärztliche Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs in Anspruch genommen haben. Diese Beratung können Frauen ab dem Alter von 20 Jahren nutzen; sie war frühestens ab dem 01.Januar 2008 möglich. Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach näherer Bestimmung der Nr. 9 der Soziotheraphie-Richtlinien oder mit schweren geistigen Behinderungen sind von der Pflicht zur Beratung ausgenommen. Dies gilt selbstverständlich ebenso für Versicherte, die bereits an Gebärmutterhalskrebs leiden.
Von dieser Neuregelung erstmals betroffen waren im Kalenderjahr 2008 jene jungen Frauen, die in der Zeit vom 2.April 1987 bis zum 31.Dezember 1988 geboren sind. Denn sie haben 2008 das Alter von 20 Jahren erreicht. Für die Inanspruchnahme der Beratung bleiben ihnen 2 Jahre Zeit.
Für Frauen, die bereits im Jahr 2007 20 Jahre alt geworden sind, beginnen die 2 Jahre erst ab dem 1.Januar 2008.
Nur wenn in dieser Zeit eine Beratung durchgeführt wird, kann später die Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent gesenkt werden!
Beispiel 1:
Versicherte geboren am 07.09.1987
Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs möglich ab 01.01.2008
Beratung muss erfolgen bis 31.12.2009
Beispiel 2:
Versicherte geboren am 05.07.1988
Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs möglich ab 05.07.2008
Beratung muss erfolgen bis 04.07.2010
Der Nachweis der ärztlichen Beratung erfolgt über einen Präventionspass. Bis der Pass in allen Arztpraxen vorliegt, kann die Beratung auch über einen provisorischen Vordruck oder formlos bestätigt werden. Diesen "Nachweis" erhalten Versicherte nach der Beratung von ihrem Arzt ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt für die Versicherte kostenlos. Bei einer formlosen Bestätigung müssen folgende Informationen enthalten sein: Name der Versicherten, Geburtsdatum, Durchführung der Beratung gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ("Chroniker-Richtlinie"), Tag der Beratung, Unterschrift und Stempel des Arztes.
Hinweis für vom 2.April bis 31.Dezember 1987 geborene Frauen:
Ist eine Untersuchung zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses bereits im Jahr 2007 in Anspruch genommen worden, besteht die Möglichkeit, dass der Arzt diese Untersuchung nachträglich "als Beratung" bestätigt.
Um dem Beratungsnachweis später nicht mühsam hinterherlaufen zu müssen - z.B. nach einem Umzug oder wenn der ehemals behandelnde Arzt seine Praxis aufgegeben hat -, sollte der Arzt unverzüglich um die Ausstellung der Bescheinigung gebeten werden.
Bei Fragen steht die LKK MOD Ihnen gern zur Verfügung.