Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996 fordert, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs.1 ArbSchG). Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Dabei beraten, wenn bestellt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsarzt. In die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollten die Beschäftigten bzw. wenn vorhanden der Betriebsrat einbezogen werden.
Der Leitfaden berücksichtigt die „Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz“ (Stand 27.02.2009)
Anliegend werden der Leitfaden und themenbezogene Arbeitsblätter zum Download bereitgestellt.
Bei Fragen steht der Technische Aufsichtsdienst der LBG MOD zur Verfügung:
Telefon: 03342 36 1131.