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Alterskasse - Beitragszuschuss

Landwirte und der versicherte Ehegatte eines Landwirts erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und dem Beitrag für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das jährliche Einkommen 15.500 EUR für Unverheiratete und 31.000 EUR für Verheiratete nicht übersteigt.

Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrages gekoppelt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 EUR beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrages. Danach sinkt der Beitragszuschuss für jeweils weitere 520 EUR an Einkommen um 4 % des Beitrags.

Der Zuschussanspruch des mitarbeitenden Familienangehörigen ist abhängig von dem Zuschussanspruch des Landwirts oder dem Ehegatten eines Landwirts. Haben beide keinen Anspruch auf Beitragszuschuss, kann auch für den mitarbeitenden Familienangehörigen kein Beitragszuschuss gezahlt werden.

Antragsfrist

Ein Beitragszuschuss kann nur dann vom Vorliegen der Voraussetzungen an gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten, gerechnet vom Vorliegen der Voraussetzungen an, bei der Alterskasse eingeht. Wird der Antrag verspätet gestellt, kann ein Beitragszuschuss erst vom Eingang des Antrages an gewährt werden.

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