Leistungsvoraussetzungen
Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss und die Höhe des Beitragszuschusses ist das Jahreseinkommen des Landwirts und ggfs. des Ehegatten des Landwirts.
Es ist auch dann das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, wenn einer der beiden Ehegatten von der Versicherungspflicht befreit wurde. Hierbei ist zwischen den folgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden:
-
Erfolgte für die letzten vier Jahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, eine Veranlagung zur Einkommenssteuer, ist der aktuellste Einkommensteuerbescheid für die Prüfung des Beitragszuschusses heranzuziehen.
-
Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, ist für die Prüfung Ihres Beitragszuschusses das Jahreseinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres (für das Zuschussjahr 2010 wäre dies das Jahreseinkommen 2008) heranzuziehen.
Achtung:
Spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung (maßgeblich ist das Datum des Einkommensteuerbescheides.) muss der Alterskasse jeder neue Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Zahlung des Beitragszuschusses bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides eingestellt. Diese Regelung gilt auch
-
für Einkommensteuerbescheide, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde,
-
für geänderte Einkommensteuerbescheide,
-
für Einkommensteuerbescheide, die vorläufig vom Finanzamt erlassen wurden, sowie
-
für die Einkommensteuerbescheide des Ehegatten, sofern die Steuererklärung (noch) nicht gemeinsam abgegeben wurde.