Beziehungswerte
Nicht Buch führende Unternehmen
Bei Landwirten, deren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auch nicht nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet.Diese Beziehungswerte, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekanntgegeben werden, ergeben sich aus dem Ersatzwirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe. Dabei wird auch die unterschiedliche Ertragssituation von
Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben berücksichtigt.
Die Festsetzung durch die Alterskasse erfolgt in diesen Fällen unabhängig von der tatsächlichen Gewinnsituation des landwirtschaftlichen Unternehmens allein unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ersatzwirtschaftswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzwirtschaftswertes sind die zum 01. Juli des Vorjahres bei der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldeten Flächen und der letzte vom Finanzamt für das landwirtschaftliche Unternehmen erlassene Grundsteuermeßbescheid.
Achtung:
Nach dem 01. Juli eintretende Betriebsveränderungen wirken sich erst auf den Beitragszuschuss für das übernächste Kalenderjahr aus (für den Beitragszuschuss des Kalenderjahres 2010 gelten dementsprechend die Betriebsverhältnisse am 01. Juli 2009).
Beginnt jedoch die Versicherungspflicht nach dem 01. Juli, sind die Betriebsverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht maßgebend.
Ein aus dem Ersatzwirtschaftswert auf der Grundlage der Beziehungswerte ermitteltes Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft ist aber nicht zu berücksichtigen, wenn in dem Kalenderjahr, das für die Feststellung des sonstigen Einkommens maßgebend ist, das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht bewirtschaftet wurde. Erfolgte die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nur während eines Teiles dieses Jahres, ist auch das errechnete (Jahres-) Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen.
Sollten sich weitergehende Fragen zur Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens aufgrund von Beziehungswerten ergeben, wenden Sie sich an die Alterskasse.