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Sie sind hier: Beitrag Alterskasse - Beitragszuschuss Leistungsvoraussetzungen

Einkommensermittlung

Zur Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu ermitteln. Das ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Zum Jahreseinkommen zählen folgende Einkommensarten:

Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft:

Buch führende Unternehmen:

Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist bei Betrieben, deren steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 4 Absätze 1 oder 3 des Einkommenssteuergesetzes erfolgt oder deren Gewinn nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird, dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen, sofern ein solcher für eines der letzten vier Kalenderjahre erlassen wurde.

Nicht Buch führende Unternehmen:

Bei Landwirten, deren Gewinnermittlung nicht nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auch nicht nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommem aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt.

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Einkommen aus einem Gewerbebetrieb:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung sind die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte. Evt. Abzugsbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer sind der Alterskasse die Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebes abzüglich der Betriebsausgaben aus dem vorvergangenen Kalenderjahr nachzuweisen.

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Einkommen aus selbständiger Tätigkeit:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung sind die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte. Evt. Abzugsbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, ist der Alterskasse der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit aus dem vorvergangenen Kalenderjahr nachzuweisen.

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Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Bruttoarbeitslohn):

Maßgeblich für die Zuschussberechnung ist der vom Finanzamt im aktuellsten Einkommensteuerbescheid unter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ausgewiesene Betrag. Von diesem sind die Werbungskosten, sowie sie aus dem finanzamtlichen Bescheid hervorgehen - mindestens jedoch der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920 EUR - abzuziehen.
Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind der Alterskasse durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung oder durch Vorlage der Lohnsteuerkarte die Bruttoeinkünfte aus dem vorvergangenen Kalenderjahr nachzuweisen. Abgezogen wird von dem Gesamtbruttoentgelt der Arbeitnehmerpauschbetrag (derzeit 920 EUR).

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Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung ist der vom Finanzamt im aktuellsten Einkommensteuerbescheid unter Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesene Betrag. Davon abzuziehen sind die Werbungskosten und der Sparerfreibetrag für Kapitaleinkünfte so, wie sie aus dem finanzamtlichen Bescheid hervorgehen. Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind der Alterskasse die Einnahmen (Zinsen, Dividenden, usw.) aus dem vorvergangenen Kalenderjahr anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Der in diesem Fall anzusetzende Abzugsbetrag setzt sich aus der Werbungskostenpauschale und dem Sparerfreibetrag (seit 2007 insgesamt 801 EUR für Ledige bzw. 1.421 EUR für Verheiratete) zusammen.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung ist der vom Finanzamt im aktuellsten Einkommensteuerbescheid unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesene Betrag. Evt. Abzugsbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid schon älter als vier Jahre oder erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind der Alterskasse die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr nachzuweisen. Abzuziehen wären in diesem Fall entsprechende Werbungskosten.

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Einkünfte gemäß § 22 Einkommensteuergesetz:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung unter diesem Punkt sind insbesondere die nicht schon als Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfassten wiederkehrenden Bezüge (wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Renten privater Rentenversicherer o.ä.), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, Bezüge nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz, einem entsprechenden Landesgesetz, etc..

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Erwerbsersatzeinkommen:

Maßgeblich für die Zuschussberechnung sind immer die Bruttobeträge der Erwerbsersatzeinkommen, die anhand von Bewilligungs-,Änderungs- oder Aufhebungsbescheiden oder Bescheinigungen der Leistungsträger nachgewiesen werden müssen. Die in den Einkommensteuerbescheiden aufgeführten Beträge sind für die Zuschussberechnung in der Regel nicht ausschlaggebend. Erfolgte für die letzten vier Jahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, eine Veranlagung zur Einkommenssteuer, ist das Erwerbsersatzeinkommen für das Jahr maßgebend, für das der (aktuellste) Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Erfolgte für die letzten vier Jahre vor dem Kalenderjahre keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind für die Prüfung des Beitragszuschusses die Nachweise (s.o) für im vorvergangenen Kalenderjahr bezogenes Erwerbsersatzeinkommen einzusenden.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Arbeitslosengeld
- Unterhaltsgeld
- vergleichbare Leistungen eines Sozialleistungsträgers

Langfristige Erwerbsersatzeinkommen sind insbesondere:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
- vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten.

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