Alterskasse - Beitrag
Zur Beitragszahlung ist jeder Landwirt und jeder Ehegatte eines Landwirts verpflichtet, wenn er nicht versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist.
Die Höhe des Beitrags zur Alterskasse wird gesetzlich jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Ab 01.01.2012 beträgt der Beitrag zur Alterskasse in den neuen Bundesländern monatlich 191,00 EUR und in den alten Bundesländern monatlich 224,00 EUR.
Jeder Landwirt entrichtet nur einen Beitrag, auch dann wenn er mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. Der Beitrag ist für alle gleich hoch. Das gilt auch ungeachtet des Beteiligungsanteils für jeden bei der Alterskasse versicherten Mitunternehmer oder Mitgesellschafter.
Der Beitrag ist am 15. eines Kalendermonats für den laufenden Monat fällig.
Den Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige trägt der Landwirt, in dessen Unternehmen der Familienangehörige mitarbeitet. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Beitrags eines Landwirts, also ab 01.01.2012 monatlich 95,50 EUR in den neuen Bundesländern und 112,00 EUR in den alten Bundesländern.
Für Versicherte mit einem jährlichen Gesamteinkommen bis zu 15.500 EUR (Bei verheirateten Landwirten bis zu 31.000 EUR) kann eine Beitragszuschuss gewährt werden. Der Zuschuss zum Beitrag ist bei der Alterskasse zu beantragen.
Steuerliche Behandlung der Beiträge
Beiträge zur Alterskasse sind zu einem bestimmten Anteil steuerlich absetzbar. Im Jahr 2010 beträgt dieser Anteil 70 %. In den Folgejahren steigt dieser Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte an.Wer einen Zuschuss zum Beitrag erhält, kann nur den nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Teil, also den von ihm tatsächlich zu zahlenden Beitrag, steuerlich absetzen.
Beiträge ab 01.01.2012
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neue Bundesländer |
alte Bundesländer |
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Landwirte |
191,00 EUR |
224,00 EUR |
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Ehegatten von Landwirten |
191,00 EUR |
224,00 EUR |
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mitarbeitende Familienangehörige |
95,50 EUR |
112,00 EUR |
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freiwillig Versicherte |
224,00 EUR |
224,00 EUR |