Pflegekasse
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlages auf den berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Die Höhe des Zuschlages wird durch das Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt. Der ab 01.01.2011 zu zahlende Zuschlag beträgt 12,60 v.H..
Wird eine Elterneigenschaft nicht nach gewiesen, beträgt der Zuschlag 14,22 v.H..
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Soweit das im Beitragsbescheid nicht bereits berücksichtigt worden ist, ist dies unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Beihilfestelle bzw. des Dienstherrn zu beantragen.
Bei den in der Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die Pflichtmitglied der Pflegekasse sind, den Rentenantragstellern, Rentnern und sonstigen über 65jährigen Versicherten wird der Beitrag zur Pflegeversicherung nach einem Vom-Hundert-Satz des beitragspflichtigen Einkommens berechnet. Dieser beträgt seit 01.07.2008 1,95 v. H., bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte. Für Personen, die eine Elterneigenschaft nicht nachweisen, wird der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,25 % des berücksichtigungsfähigen Einkommens erhöht.