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Folgen eines Beitragsrückstandes

Mit den Beiträgen im Rückstand - Ruhen der Leistung

Bei Versicherten, bei denen - trotz Mahnung - mindestens zwei Monatsbeiträge offenstehen, ruht der Leistungsanspruch. Diese Ruhensregelung gilt nicht mehr für Familienversicherte.
Ausgenommen vom Ruhen sind

  • Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen,
  • Behandlungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind
  • Früherkennungsuntersuchungen nach §§ 25 und 26 SGB V.

Das Ruhen der Leistung endet,

  • bei vollständiger Begleichung der Beitragsschuld
  • bei Eintreten von Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII
  • wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Zahlung der Beitragsrückstände zwischen dem Mitglied und der Krankenkasse geschlossen wurde und die Raten vereinbarungsgemäß entrichtet werden.
Die Betroffenen erhalten einen Bescheid mit Rückforderung der Krankenversichertenkarte und eine Ersatzbescheinigung für die o.g. Ausnahmen vom Ruhen der Leistung.

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