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Krankenkasse
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
Folgen eines Beitragsrückstandes
Mit den Beiträgen im Rückstand - Ruhen der Leistung
Bei Versicherten, bei denen - trotz Mahnung - mindestens zwei Monatsbeiträge offenstehen, ruht der Leistungsanspruch. Diese Ruhensregelung gilt nicht mehr für Familienversicherte.
Ausgenommen vom Ruhen sind
- Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen,
- Behandlungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind
- Früherkennungsuntersuchungen nach §§ 25 und 26 SGB V.
Das Ruhen der Leistung endet,
- bei vollständiger Begleichung der Beitragsschuld
- bei Eintreten von Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII
- wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Zahlung der Beitragsrückstände zwischen dem Mitglied und der Krankenkasse geschlossen wurde und die Raten vereinbarungsgemäß entrichtet werden.