Rentenbezieher der Alterssicherung / Altenteiler
(Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen)
Bei den versicherungspflichtigen Rentnern und "sonstigen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Personen, die kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr bewirtschaften)", wird der Beitragsberechnung in folgender Reihenfolge zugrundegelegt:
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- Arbeitseinkommen, mit Ausnahme von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
Der aus dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Beitrag beträgt ab 01.01.2011 15,5 v.H.. Der Rentner hat einen Beitragsanteil von 8,2 v.H. zu tragen. Der Beitrag wird direkt von der Rente einbehalten und der LKK überwiesen.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen, beitragsrechtlich als "Versorgungsbezüge" begrifflich zusammengefasst, gelten
- Versorgungsbezüge, aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben,
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- lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
- unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
- bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags
und - bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Bemerkenswert ist, dass die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte hiernach beitragsrechtlich den "Versorgungsbezügen" zugerechnet werden
Für die Berechnung dieser Beiträge gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 01.01.2011 beträgt der Beitragssatz 15,5 v.H.. Abweichendes gilt für die Renten der LAK. Für die Beitragsberechnung gilt hier die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. Dieser beträgt ab 01.01.2011 8,2 v.H.. Die Beiträge werden grundsätzlich von der Zahlstelle dieser Bezüge aus der zu gewährenden Leistung einbehalten und der LKK überwiesen. Nur im Einzelfall muss der Altenteiler die Beiträge selbst überweisen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Wer als Altenteiler derartige Einkünfte erzielt, muss die hieraus zu zahlenden Beiträge auf Aufforderung der LKK selbst überweisen. Die Beitragshöhe entspricht der der Versorgungsbezüge. Beiträge aus "Versorgungsbezügen" und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten im Jahr 2012 insgesamt 131,25 EUR übersteigt.