Fälligkeit der Beiträge
Die Berufsgenossenschaft erhebt Vorschüsse auf die Beiträge. Beiträge, für die Vorschüsse erhoben werden, sind in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Die Teilbeträge werden am 15. des ersten, vierten und siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschuss-/Beitragsbescheid bekannt gegeben worden ist.
Entsprechend der Satzungsregelung werden für Unternehmen, deren Beiträge 1.200,00 Euro nicht überschreiten, Beitragsvorschüsse nicht erhoben. Diese Beiträge werden am 15. des Folgemonats nach Zusendung des Beitragsbescheides fällig.
Achtung: Der Grenzwert von 1.200,00 EUR findet für jeden Unternehmensteil und jedes selbständige Unternehmen Berücksichtigung.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen bewirtschaftet 200 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und betreibt darüber hinaus mehrere Nebenunternehmen. Die Beitragsforderung für den Unternehmensteil Landwirtschaft liegt über dem Grenzwert von 1.200,00 EUR, während die Beiträge für die einzelnen Nebenunternehmen unterhalb dieser Grenze liegen. Nach der Vorschussregelung ist der Beitrag für die Landwirtschaft in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen, während der für die Nebenunternehmen ermittelte Zahlbetrag in voller Höhe am 15. des Folgemonats nach Zusendung des Beitragsbescheides beglichen werden muss.
Pünktliche Beitragszahlung
Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem das Geld auf dem Beitragskonto der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gutgeschrieben ist. Der zahlungspflichtige Unternehmer muss daher z. B. eine Überweisung so rechtzeitig veranlassen, dass die üblichen Banklaufzeiten (z. T. mehr als eine Woche) abgedeckt sind.
Bei verspäteter Zahlung, selbst wenn diese nur einen Tag ausmacht, muss die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages erheben.
Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, der LBG Mittel- und Ostdeutschland eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug zu erteilen. Der Forderungsbetrag wird dann rechtzeitig, aber so kurzfristig wie möglich, vor der Fälligkeit von dem bezeichneten Konto abgebucht.