Bundesmittel
Zur Senkung der Beiträge, die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe an die Berufsgenossenschaften zu zahlen haben, stellt die Bundesregierung Zuschüsse zur Verfügung. Einen gesetzlichen Anspruch haben landwirtschaftliche Unternehmer hierauf nicht.
Rechtsgrundlage ist allein der Haushaltsplan des Bundes für das jeweilige Jahr und der darauf aufbauende Zuwendungsbescheid an die Berufsgenossenschaften.
Nach den Bedingungen des Bewilligungsbescheides erhalten beitragspflichtige Unternehmer Bundesmittel zur Beitragssenkung für die in § 123 Abs.1 Nr. 1 SGB VII bezeichneten Unternehmen. Abweichend davon sind ab dem Umlagejahr 2000 landwirtschaftliche Unternehmen, die - unabhängig von ihrer Rechtsform - wirtschaftlich der öffentlichen Hand zuzurechnen sind und ab dem Umlagejahr 2001 darüber hinaus landwirtschaftliche Nebenunternehmen von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen.
Im übrigen erhalten die Beitragspflichtigen mit Jahresbeiträgen bis zu 305 Euro keine Ermäßigung, es sei denn sie sind als Kleinlandwirte nach § 2 Abs.1 Nr. 2 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) versichert oder das bewirtschaftete Unternehmen erreicht die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte).
Die Zuschussgewährung erfolgt in einer den Bruttobeitrag mindernden Gutschrift.