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Sie sind hier: Beitrag Berufsgenossenschaft Einzelheiten zur Beitragsberechnung

Meldepflichten

Zur sachgerechten Veranlagung der Unternehmen bei der LBG MOD sind die tatsächlichen Unternehmensverhältnisse von entscheidender Bedeutung. Gemäß den gesetzlichen Auskunftspflichten (§ 183 Absatz 6, § 192 SGB VII) müssen Änderungen innerhalb von vier Wochen angezeigt werden.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer von Unternehmen mit Tierhaltung und Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung haben die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Betriebs- und Unternehmensverhältnisse nach §§ 36 Abs. 2 Nummer 2, 37 spätestens zum
15. Januar des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Jahres schriftlich anzuzeigen (§ 48 der Satzung).

Die LBG stellt zur Unterstützung der mitteilungspflichtigen Unternehmer entsprechende Formulare zur Verfügung.

Stichtage für die Beitragsberechnung

Für die Berechnung des Beitrags für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und Unternehmen der Teichwirtschaft sind die zum Stichtag 15. Mai des Geschäftsjahres vorhandenen Betriebsverhältnisse (Produktionsverfahren und Größe der bewirtschafteten Fläche) maßgeblich.

Für Tierbestände wird der durchschnittliche Jahresbestand herangezogen.

Bei den Unternehmen der Jagd wird die zum Stichtag 15. Mai des Geschäftsjahres bejagbare Fläche zugrunde gelegt.

         
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