Hinweis
Lücken in den Befreiungs-
voraussetzungen können zur erneuten Versicherungspflicht führen.
Antragsvordruck
Das Formular ist beschreibbar. Es bleibt aber bei der Zusendung auf dem Postweg. Denken Sie bitte an die Unterschrift vor Absendung des Formulares.
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Mitgliedschaft
Alterskasse - Befreiung von der Versicherungspflicht
Während die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht, sowie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur auf Antrag unter bestimmten Bedingungen möglich.
Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
- regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet, hierbei ist der Rhythmus der Zahlung maßgebend, bei monatlichem Einkommen müssen 400 Euro überschritten werden, bei Selbständigen ist das zu versteuernde Einkommen zu Grunde zu legen oder
- Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen und während der Dauer des Bezugs von ALG II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von ALG II nicht in der Alterssicherung der Landwirte versichert waren. (Dies insbesondere für Personen, die bereits vor dem Bezug von ALG II von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren) oder
- wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind oder
- wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind oder
- wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Antrag
Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich. Da dieser nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, ist zur Fristwahrung ein Telefonanruf ausreichend. In diesem Falle sendet die LAK einen Antragsvordruck zu und fordert zur Vorlage der benötigten Nachweise auf.