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Alterskasse
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Hinweis
Lücken in den Befreiungs- voraussetzungen können zur erneuten Versicherungspflicht führen.
Antragsvordruck
Das Formular ist beschreibbar. Es bleibt aber bei der Zusendung auf dem Postweg. Denken Sie bitte an die Unterschrift vor Absendung des Formulares.
Sie sind hier: Mitgliedschaft Alterskasse - Befreiung von der Versicherungspflicht

Mitteilungspflichten

Je nach Befreiungsgrund ist der Alterskasse unverzüglich zu melden:

  • Der Wegfall des Bezugs von außerlandwirtschaftlichem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Rente, Verletztengeld, Krankengeld usw.) oder Reduzierung der vorgenannten Einkünfte auf oder unter 400 € pro Monat,
  • der Bezug oder der Wegfall von Arbeitslosengeld II,
  • Ende der Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung, z.B. durch Beendigung der Erziehung im eigenen Haushalt, spätestens mit Ablauf der Kindererziehungszeit; das ist der Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Hieran kann sich die Erziehungszeit für ein weiteres Kind anschließen,
  • Wegfall der Rentenversicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen,
  • Beendigung der Wehr- oder Zivildienstzeit.

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