Voraussetzungen für Befreiung
Werden die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, erteilt die Alterskasse hierüber einen Bescheid.
Dauer der Befreiung
Die Befreiung dauert dann solange an, wie die Voraussetzungen - unter denen die Befreiung ausgesprochen worden ist - bestehen.Entsteht in der Sache, die als Voraussetzung für eine Befreiung erfüllt sein muss, eine Lücke, tritt erneut Versicherungspflicht in der Alterssicherung ein, und zwar auch für die Zeit, für die nach Beendigung der Lücke die Voraussetzungen für eine Befreiung erneut erfüllt werden. Die zulässigen Befreiungsgrundlagen sind bei den Erläuterungen der einzelnen Befreiungsvoraussetzungen angegeben. Wer nach einer Unterbrechung der Befreiung durch eine Lücke in den Befreiungsgrundlagen direkt erneut befreit werden will, muss binnen drei Monaten nach dem Ende der Lücke einen erneuten Antrag stellen. In diesem Falle würde Versicherungspflicht nur für den Zeitraum der Lücke eintreten.
Wird der Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Lücke gestellt, wird die Befreiung erst vom Tage des Eingangs des Befreiungsantrages an wirksam. In diesem Falle würde die neuerliche Versicherungspflicht nicht nur die Lücke betreffen, sondern auch noch die Zeit bis zum Wirksamwerden des Befreiungsantrages.