Wechsel und Lücken zwischen Befreiungstatbeständen
Grundsätzlich ist für jeden Befreiungstatbestand ein neuer Antrag auf Befreiung notwendig. Ein neuer Antrag ist nur dann entbehrlich, wenn
die Befreiungstatbestände nahtlos aneinanderschließen oder
die Lücke zwischen den Befreiungstatbeständen weniger als 3 Kalendermonate beträgt.
Beispiel 1:
Landwirtin A. erzielt bis 20.08.2007, neben der Landwirtschaft, Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von monatlich 1200 €. Sie hat die Pflege ihres kranken Vaters übernommen. Seit 01.10.2007 ist sie wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Da die Lücke zwischen den Befreiungstatbeständen weniger als 3 Kalendermonate beträgt, bleibt die Befreiung bestehen. Ein neuer Antrag auf Befreiung ist nicht notwendig. Es reicht aus, der Alterskasse Nachweise über die Befreiungstatbestände vorzulegen.
Erreicht die Lücke 3 Kalendermonate oder überschreitet die Lücke sogar 3 Kalendermonate, ist eine (erneute) Befreiung nach der Lücke nur möglich, nachdem ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt wurde.
Beispiel 2:
Landwirt C. erzielt bis 31.07.2007, neben der Landwirtschaft, Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von monatlich 1200 €. Er hat die Pflege seines kranken Vaters übernommen. Seit 01.11.2007 ist er wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Da die Lücke zwischen den Befreiungstatbeständen 3 Kalendermonate erreicht, ist die Befreiung mit Wirkung vom 01.08.2007 aufzuheben. Um wieder befreit werden zu können, muss bei der Alterskasse ein neuer Antrag gestellt werden. Dabei ist die Antragsfrist zu beachten. Die Antragsfrist beginnt am 01.11.2007 und endet mit Ablauf des 31.01.2008. Wird der Antrag bis zum 31.01.2008 gestellt, erfolgt die Befreiung (rückwirkend) vom Vorliegen der Voraussetzungen an, mithin ab 01.11.2007.
Wird der Antrag nach dem 31.01.2008 gestellt, erfolgt die Befreiung vom Eingang des Antrages an.
Beispiel 3:
Landwirt D. erzielt bis 31.07.2006, neben der Landwirtschaft, Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von monatlich 1200 €. Er hat die Pflege seines kranken Vaters übernommen. Seit 01.11.2006 ist er wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat erst im Rahmen einer Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen am 16.08.2007 Kenntnis bekommen.
Da die Lücke zwischen den Befreiungstatbeständen 3 Kalendermonate erreicht, wird die Befreiung mit Wirkung vom 01.08.2006 aufgehoben. Um wieder befreit werden zu können, muss bei der Alterskasse ein neuer Antrag gestellt werden. Mit den Nachweisen hat der Landwirt am 16.08.2007 einen neuen Antrag auf Befreiung gestellt. Die Antragsfrist beginnt am 01.11.2006 und endet mit Ablauf des 31.01.2007. Da der Antrag nicht bis zum 31.01.2007 gestellt wurde, erfolgt die Befreiung vom Eingang des Antrages an, mithin ab 16.08.2007. Wegen des Fristversäumnisses erhält der Landwirt auch rückwirkend keinen Beitragszuschuss.
Das Versäumen der Meldepflichten hat für den Landwirt zur Folge, dass er
trotz erneuten Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ab 01.11.2006 erst ab 16.08.2007 wieder befreit wird und nicht nur für die Zeit der Lücke (vom 01.08.2006 bis 31.10.2006), sondern bis 15.08.2007 Beiträge zu entrichten hat. Dabei ist auch für den Monat August 2007 der monatliche Einheitsbeitrag in Höhe von 176,00 € zu entrichten und
für die Zeit seiner Beitragspflicht keinen Beitragszuschuss erhalten kann.
Wird wegen einer Veränderung der Verhältnisse eine Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte gewünscht, kann die Befreiung widerrufen werden.